Rechtsanwaltskanzlei Herrlitz Fachanwalt für Familien- und Scheidungsrecht
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Unterhalt Kind

 

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Dies gilt im Hinblick auf Kinder, unabhängig davon, ob diese unehelich oder ehelich, minderjährig oder volljährig sind.

Im Grundsatz besteht diese Unterhaltsverpflichtung zeitlich unbegrenzt, sie erfährt jedoch im Rahmen weiterer Prüfungspunkte Einschränkungen:

 

Voraussetzungen

 

Bedürftigkeit

Zunächst ist erforderlich, dass das unterhaltsberechtigte Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Kind minderjährig ist, bei Volljährigen dagegen nur in besonderen Konstellationen, die weiter unten näher aufgeführt sind.

Insbesondere in Schulausbildung befindliche minderjährige Kinder sind stets unterhaltsbedürftig. Bei nicht schulpflichtigen Kindern ist dagegen stets zu klären, ob diese eine Erwerbspflicht trifft und welchen Umfang ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht.

In der Regel schulden Eltern ihren minderjährigen Kindern Unterhalt, sofern diese kein eigenes Einkommen haben und sich nicht selbst finanzieren können.

 

Betreuungsunterhalt

Solange die Eltern zusammen mit dem minderjährigen Kind in der Ehewohnung leben, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht durch den sogenannten Betreuungsunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht in Form von Zahlungen in Geld besteht nicht.

Erst nach der Trennung der Eltern und Auszug eines Ehegatten schuldet der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt. Der andere Ehegatte, bei dem das minderjährige Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht weiter durch Pflege und Betreuung des Kindes, sogenannter Naturalunterhalt.

 

Barunterhalt

Der barunterhaltspflichtige (nicht betreuende) Elternteil hat seine Unterhaltspflichten für das minderjährige Kind durch Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages an den anderen (betreuenden) Ehegatten zu erbringen. Dabei ist grundsätzlich nur derjenige Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem die Kinder nicht leben, egal wie viel der andere (betreuende Elternteil) verdient.

 

Höhe des Unterhalts - Bedarf

Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei jeweils nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet.

Zur Berechnung des Kindesunterhalts ist wie folgt vorzugehen:

Einkünfte des Nichtselbständigen

Zunächst ist beim nicht selbstständig Tätigen, nicht betreuenden Elternteil das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des letzten Jahres zu ermitteln.

Von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen darf der Unterhaltspflichtige 5 % als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abziehen, darüber hinaus z. B. berücksichtigungsfähige Schulden, Zusatzaltersvorsorgebeiträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge (maximal i. H. v. 4 % des monatlichen Bruttoeinkommens).Abzugsfähig sind z. B. auch Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung. Ob eine jeweilige Abzugsposition berücksichtigungsfähig ist, kann hier im Einzelnen für alle Fälle nicht dargestellt werden.

Einkünfte des Selbständigen

Beim Selbständigen wird in der Regel zumindest das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre als Berechnungsgrundlage verwendet.

Beim selbständig Tätigen kommt hingegen ein pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig nicht in Betracht, da dessen Aufwendungen bereits als Verlust im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind aber auch beim Selbständigen Beiträge für eine Altersvorsorge. Diese können nach der Rechtsprechung des BGH in Höhe von bis zu 23% des Gewinns des Selbständigen als Abzugsposition berücksichtigt werden. Auch Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung sind Abzugsfähig. Ob eine jeweilige Abzugsposition berücksichtigungsfähig ist, kann hier im Einzelnen für alle Fälle nicht dargestellt werden.

Insofern stehen wir selbstverständlich im Rahmen einer Beratung zur Verfügung und prüfen für jede Position, ob diese abzugsfähig ist oder nicht.

 

Sonstige Einkünfte

Zum Einkommen hinzu zu rechnen sind auch sonstige Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und alle sonstigen Einkünfte aus dem Vermögen des barunterhalts-pflichtigen Elternteils. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der sogenannte Wohnwert, sofern der barunterhaltspflichtige Ehegatte eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung oder Haus selbst bewohnt. Für diesen Fall ist ein Wohnwert anzusetzen, der in etwa der auf dem freien Markt zu erzielenden Miete für dieses Objekt entspricht, und dieser Betrag ebenfalls als Einkommen anzusetzen.

 

Bereinigtes Nettoeinkommen- Düsseldorfer Tabelle

Aus der Summe der vorbezeichneten Positionen ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

An Hand dieses Einkommens ist die jeweilige Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln und innerhalb dieser Gruppe an Hand des Alters des Kindes die jeweilige Stufe und damit der Betrag der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln, der dem Bedarf des Kindes entspricht.

Da in der Regel der andere, betreuende Elternteil das Kindergeld von derzeit  190,00  € (ab dem 01.01.2016) monatlich erhält, und dieses Kindergeld hälftig dem Bedarf des Kindes anzurechnen ist, ist bei dem jeweils aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Betrages das hälftige Kindergeld in Höhe von € 95,00 abzuziehen. Nach Abzug dieses Betrages ergibt sich der zu zahlende Betrag für den Unterhaltspflichtigen.

Zu erwähnen ist insofern, dass die Düsseldorfer Tabelle 2016 auf den Bedarf von zwei Unterhaltsberechtigten ausgelegt ist. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhalts-berechtigen können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe angemessen sein.

 Beispiel:

Der Unterhaltspflichtige verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von € 2.500,00.

Dementsprechend ist er in der Düsseldorfer Tabelle in Gruppe IV anzusetzen. Sofern der Verpflichtende nun gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau sowie zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, wäre auf Grund dreier Unterhaltsberechtigter gegebenenfalls eine Einstufung um eine Gruppe niedriger anzusetzen, also in Gruppe III der Düsseldorfer Tabelle. Bei zwei minderjährigen Kindern im Alter von 4 und 7 Jahren wäre der Unterhaltspflichtige dementsprechend zur Zahlung von Unterhalt nach Gruppe III Altersstufe 1 bzw.2 abzgl. des hälftigen Kindergeldes verpflichtet.

  

Selbstbehalt

Bei der Berechnung der Unterhaltspflichten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) i. H. v. 1.080,00 € beim Erwerbstätigen, bzw. von € 880,00 beim Nichterwerbstätigen verbleiben müssen.

In diesem sogenannten Selbstbehalt sind € 380,00 für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist, z. B. bei erforderlichem Wohnen in einem sehr teuren Ballungsgebiet.

Dennoch kann sich der Unterhaltspflichtige nicht ohne weiteres auf seinen notwendigen Eigenbedarf berufen, sofern er nicht einmal den Mindestbedarf der Kinder mit seinem Einkommen decken kann, ohne dass sein Selbstbehalt unterschritten wird. Der Mindestbedarf ergibt sich aus der 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Sofern dieser wegen der Unterschreitung des Selbstbehalts nicht vollständig vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden kann, wird der Unterhaltsverpflichtete in der Regel alles erdenkliche tun müssen, um genügend hohe Einkünfte zu erwirtschaften, notfalls durch Annahme von einem oder mehrerer Nebentätigkeiten.

Der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Unterhalt ist jeweils monatlich zu Beginn des Monats an den betreuenden Elternteil zu leisten, sofern das Kind minderjährig ist. Der betreuende Elternteil kann den Unterhalt im eigenen Namen gegenüber dem verheirateten Ehegatten geltend machen.

Erst nach der Scheidung der Parteien muss der betreuende Ehegatte den Unterhalt im Namen des Kindes und als dessen Vertreter geltend machen, kann dann aber ebenfalls die Zahlung direkt an sich verlangen.

 

Unterhaltstitel

Hinzuweisen ist auch darauf, dass der betreuende Elternteil bzw. das Kind jederzeit einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten hat, dass dieser einen Unterhaltstitel (Urteil bzw. Beschluss) errichtet.

Dies ist selbst dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn der pflichtige Elternteil den Unterhalt regelmäßig und fristgerecht bezahlt.

Sofern also der Unterhaltsberechtigte die Schaffung eines solchen Titels verlangt, ist der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet, einen solchen Titel zu errichten. Dies ist beim jeweils örtlich zuständigen Jugendamt kostenlos möglich.

 

Sonder- und Mehrbedarf

Neben dem laufenden üblichen Bedarf können zusätzliche Kosten entstehen. Dann kann der Unterhaltsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen neben dem laufenden Unterhalt diese regelmäßigen Mehrkosten als gesteigerten Dauerbedarf bzw. unregelmäßige überraschende Mehrkosten als Sonderbedarf vom Unterhaltsverpflichteten fordern. 

Es ist zwischen Sonder- und Mehrbedarf zu unterscheiden:

Sonderbedarf liegt z. B. vor, wenn unregelmäßige, über den normalen Bedarf hinausgehende Kosten entstehen, die außergewöhnlich hoch im Verhältnis zum laufenden Unterhalt sind und nicht vorhersehbar waren, so dass seitens des Unterhaltsgläubigers keine Rücklagenbildung mit dem bezahlten regelmäßigen Unterhalt vorgenommen werden konnte.

Beispiele für den Sonderbedarf sind z. B. eine Klassenfahrt, der Führerschein, oder sonszige einmalige (nicht vorhersehbare) Kosten, soweit diese objektiv erforderlich sind. Kosten der Konfirmation und Kommunion sind in der Rechtsprechung umstritten. Der BGH lehnt diese Kosten als Sonderbedarf ab. Ob Nachhilfeunterricht unter den Sonderbedarf fällt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Durch Krankenversicherungen nicht gedeckte Zusatzkosten für ärztliche Behandlungen, oder die Erstausstattung für einen Säugling sind regelmäßig dem Sonderbedarf zuzuordnen.

Ein Mehrbedarf hingegen liegt dann vor, wenn dieser regelmäßig und über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Kosten betrifft, die nicht vom normalen Unterhalt abgedeckt werden und entweder notwendig oder angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vertretbar sind.

Beispiele für einen Mehrbedarf sind z. B. die Mehrkosten auf Grund einer Behinderung, Dauerbehandlungskosten für eine Krankheit, schulische Mehrkosten oder Kindergartenkosten.

Beim Sonderbedarf ist zu berücksichtigen, dass dieser auch anfällt und vom Unterhaltsschuldner zu bezahlen ist, wenn der Schuldner nicht zur Einkommensauskunft aufgefordert wurde oder durch Mahnung in Verzug geraten ist.

Vielmehr kann der Sonderbedarf noch bis zu einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Der Unterhaltsgläubiger muss dann also binnen eines Jahres eine Einkommensauskunft vom Unterhaltsschuldner verlangen oder diesen zur Zahlung mahnen.

Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch aus rechtlichen oder aus dem Schuldner zu zurechenden tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte.

Dies gilt jedoch nicht für den Mehrbedarf.

Dieser ist als dauernd und monatlich zu zahlender Bedarf vom Unterhaltsgläubiger wie der normale Unterhalt geltend zu machen. Der Unterhaltsschuldner muss also auch hinsichtlich des Mehrbedarfs zur Zahlung aufgefordert worden sein oder eine Einkommensauskunft verlangt worden sein.

Solange dies nicht erfolgt ist, kann für die Vergangenheit Mehrbedarf nicht geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass sowohl beim Sonder, als auch beim Mehrbedarf nicht stets nur der Pflichtige den vollen Ausgleich schuldet.

Insbesondere, wenn er über ein geringes Einkommen verfügt, kann ihm vielfach nur eine Beteiligung und nicht der volle Sonderbedarf zugemutet werden. Gegebenenfalls ist, sofern der bereuende Elternteil über eigene Einkünfte oder Vermögen verfügt, verpflichtet, ebenfalls zum Sonderbedarf beizutragen. Denn die Pflege und Betreuung des Kindes schließen eine Beteiligung am Sonderbedarf ebenso wenig aus wie einen Beitrag am Mehrbedarf.

Dementsprechend ist für jeden Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe der Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, Sonder- und Mehrbedarf zu leisten und insbesondere, ob auch der betreuende Ehegatte selbst zur Mitleistung nach Quoten oder in anderer Form verpflichtet ist.

Für eine Überprüfung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

Kind in der Berufsausbildung

Sofern ein minderjähriges Kind eigenes Einkommen aus einer Ausbildungsvergütung erhält, gilt Folgendes:

Von der Ausbildungsvergütung sind die mit der Berufsausbildung verbundenen Kosten abzuziehen. Insofern wird von der Rechsprechung und den Leitlinien der Oberlandesgerichte eine Pauschalierung vorgenommen, mit der zumeist ein Monatsbetrag von € 90,00 als pauschale Ausbildungskosten vom Nettoeinkommen des in der Ausbildung befindlichen Kindes abgezogen wird.

Dass Einkommen, das nach Abzug der nachgewiesenen pauschalierten oder geschätzten
berufsbedingten Aufwendungen verbleibt, wird auf den Barunterhalt des minderjährigen Kindes nur zur Hälfte angerechnet. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt, da ja der betreuende Elternteil, bei dem das Kind wohnt, ebenfalls Leistungen für das Kind erbringt und dementsprechend nur die Hälfte der Eigeneinkünfte des Kindes auf dessen Bedarf angerechnet wird.

 

 

Volljährigenunterhalt

Üblicher Weise wird auch beim Volljährigenunterhalt die Düsseldorfer Tabelle zur Ermittlung des Bedarfs des Volljährigen angewendet.

Der Unterschied beim Volljährigenunterhalt besteht zunächst vor allem darin, dass der betreuende Elternteil beim Volljährigen ebenfalls barunterhaltspflichtig ist. Die Aufteilung in Barunterhalt und Naturalunterhalt entfällt, so dass beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet sind.

Wenn dennoch einer Elternteile Naturalunterhalt etwa in Form von kostenlosem Wohnen und Essen erbringt, so hatte er hier mit dem volljährigen Kind selbst Regelungen zu treffen, die jedoch die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nicht betreffen. Der nicht betreuende Elternteil kann sich also stets darauf berufen, dass hier an Hand von Quoten der Unterhalt des Volljährigen an Hand der beiderseitigen Einkünfte der Elternteile ermittelt wird. Zu berücksichtigen ist, dass für das volljährige Kind nicht mehr die gesteigerte Unterhaltspflicht besteht.

So hat der Unterhaltsschuldner einen erhöhten Selbstbehalt (sogenannter großer Selbstbehalt oder angemessener Eigenbedarf) der zurzeit bei € 1.300,00 monatlich liegt, und nicht mehr nur der Selbstbehalt von € 1.080,00.

Eine Ausnahme gilt allerdings für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in allgemeiner Schulausbildung (nicht Berufsaufbildung!!) befinden und bei einem Elternteil lebt.

Diese Kinder stehen minderjährigen Kindern gleich, so dass diesen gegenüber nur der kleine Selbstbehalt von € 1.080,00 für den Erwerbstätigen bzw. € 880,00 für den nicht  erwerbstätigen Unterhaltsschuldner als Selbstbehalt gelten.

Allerdings bleibt es auch bei den volljährigen Kindern dabei, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind und der Unterhalt nach den beiderseitigen Einkünften nach Quoten zu ermitteln ist.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Volljährige im Fall eines Mangels, also wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, sämtliche Unterhaltspflichten zu erbringen, ohne dass er unter den Selbstbehalt fällt, im Rang nicht nur den minderjährigen Kindern, sondern auch jedem Ehegatten (geschieden, nicht geschieden, auch neuer Ehegatte) und jedem nicht ehelichen Elternteil im Rang nachgeht.

Dies bedeutet, dass zunächst der volle Bedarf der vorrangigen vorgenannten Unterhaltsgläubiger zu erbringen ist und nur der verbleibende Restbetrag bis zum Selbstbehalt für den Volljährigen zu erbringen ist.

Anders hier wiederum beim Volljährigen unter 21 Jahren, der sich noch in der allgemeinen Schulsausbildung befindet und bei einem Elternteil wohnt. Hier ist auch der Volljährige mit dem minderjährigen Kind gleichzusetzen und dementsprechend am 1. Rang.

 

Unterhaltshöhe beim Volljährigen:

Der Unterhalt richtet sich auch beim Volljährigen im Regelfall nach der Düsseldorfer Tabelle, hier der Altersstufe IV ab 18 Jahren.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass zunächst von dem in der Düsseldorfer Tabelle angegebene Betrag das volle Kindergeld abzuziehen ist.

Grund hierfür ist, dass der nicht leistungsfähige Volljährige verlangen kann, dass ihm das Kindergeld voll ausgezahlt wird, so dass dieses bereits von seinem Bedarf abzuziehen ist.

Lebt das volljährige Kind bei keinem Elternteil mehr, so wird ihm nach der Düsseldorfer Tabelle im Regelfall ein monatlicher Bedarf in Höhe von € 735,00 zugebilligt. Auch hier ist das volle Kindergeld abzuziehen.

Zu berücksichtigen ist insbesondere bei Studenten, dass in dem Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle erhöhter Mehrbedarf nicht berücksichtigt ist, so dass dieser z. B. bei Krankheit, Behinderung, Nachhilfe über längere Zeit etc. als Mehrbedarf zusätzlich zu bezahlen ist. Gleiches gilt für Versicherungsgebühren oder Studiengebühren, die in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt sind. Solche sind als zusätzlicher Unterhalt in Form von Mehrbedarf geschuldet.

Lebt der Volljährige noch bei einem Elternteil, so ergibt sich der Bedarf in der Regel nach der Vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Die Gruppe ergibt sich nach den beiderseitigen Einkommen beider Elternteile. Es werden also bei beiden Elternteilen das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt und zusammenaddiert und daraus die Stufe nach der Düsseldorfer Tabelle, also der Bedarf des Kindes ermittelt.

Nach Festlegung dieses Unterhaltsbedarfs des Kindes nach Düsseldorfer Tabelle wird der Gesamtunterhalt auf die Elternteile nach dem Verhältnis ihrer Einkommen verteilt. Dabei werden vom Einkommen jeden Elternteils seine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen und der große Selbstbehalt (zurzeit € 1.300,00) abgezogen.

Von dem verbleibenden restlichen bereinigten Nettoeinkommen wird so dann die Aufteilungsquote ermittelt:

 

 

Wirksamkeit von Unterhaltstiteln mit Vollendung des 18. Lebensjahres?

 

Sofern während der Minderjährigkeit des Kindes ein Titel errichtet wurde, also ein Urteil oder eine Jugendamtsurkunde vorliegt, aus der der zu zahlende Minderjährigenunterhalt festgelegt ist, so endet die Zahlungsverpflichtung und somit die Möglichkeit, aus dem Titel zu vollstrecken, nicht mit Eintritt der Volljährigkeit, wenn in dem Titel keine Begrenzung bis zum 18. Lebensjahr vorhanden ist.

Dies bedeutet, dass der Unterhaltstitel auch nach Volljährigkeit ohne weiteres fortgilt, und ein neuer Leistungsantrag nicht erforderlich und nicht zulässig wäre.

Bei Erhöhung oder Verringerung des Unterhaltsbedarfs kann nur ein Abänderungsantrag gestellt werden.

Dies bedeutet insbesondere, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil mit Vollendung des 18. Lebensjahres unbedingt eine Überprüfung des Unterhaltstitels durchführen sollte, um nicht zu viel zu bezahlen. Wenn ein solcher Titel vorhanden ist, sollte unverzüglich der Unterhaltsgläubiger aufgefordert werden, auf einen Teil des Unterhalts in Höhe einer konkreten Berechung zu verzichten und andernfalls eine Abänderungsklage erhoben werden, damit nicht der Unterhaltsgläubiger aus diesem Titel weiter vollstrecken kann.

Soweit der Unterhaltsschuldner keine Abänderung verlangt, ist er verpflichtet, den darin festgestellten Betrag zu zahlen. Gezahlte Beträge in der Vergangenheit können dann im Regelfall nicht zurückgefordert werden.

Rechtsanwalt Herrlitz

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