Rechtsanwaltskanzlei Herrlitz Fachanwalt für Familien- und Scheidungsrecht
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Ablauf des Scheidungsverfahrens:

 

 

Auftrag und Gerichtskostenvorschuss

Nachdem Sie uns beauftragt haben und uns sämtliche erforderlichen Unterlagen zukommen haben lassen, insbesondere unseren Fragebogen zur Ehescheidung, in dem alle erforderlichen Daten für das Scheidungsverfahren abgefragt werden, können wir den Gerichtskostenvorschuss berechnen.

Dieser ist mit Einreichung des Scheidungsantrags einzuzahlen, da andernfalls das Gericht nicht tätig wird.

 

Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe)

Eine Ausnahme besteht, sofern Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zulassen, dass Sie die Kosten des Scheidungsverfahrens tragen können.

Für diesen Fall kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (die frühere Prozesskostenhilfe) gestellt werden.

Mit diesem Antrag ist die Einzahlung eines Prozesskostenvorschusses nicht erforderlich , da Sie dann bei der Gewährung von Verfahrens,- bzw. Prozesskostenhilfe die Kosten des Verfahrens nicht selbst zu tragen haben.

 

Benötigte Unterlagen

Für die Einreichung des Scheidungsantrags benötigen wir neben der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (bzw. der Unterlagen für die Verfahrenskostenhilfe) eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde bzw. eine Kopie des beglaubigten Auszugs aus dem Familienbuch.

Sofern minderjährige Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wird darüber hinaus eine Kopie der Geburtsurkunde benötigt.

Weitere Unterlagen sind im Rahmen einer einverständlichen Scheidung zunächst nicht erforderlich, so dass mit den von Ihnen gelieferten Daten der Scheidungsantrag von uns eingereicht werden kann.

 

Scheidung mit nur einem Anwalt

Im Rahmen einer einverständlichen Scheidung ist darauf hinzuweisen, dass diese auch nur durch einen Anwalt durchgeführt werden kann. Insofern gilt entgegen einer weitläufigen Meinung aber, das nicht beide Ehegatten von diesem einen Anwalt vertreten werden können.

Vielmehr beauftragt einer der beiden Ehegatten den Anwalt, der andere Ehegatte benötigt dann keinen eigenen Rechtsanwalt, da bei einer einvernehmlichen Scheidung keine Streitpunkte vorhanden sind, mithin ein 2. Anwalt nicht erforderlich ist. Jedoch kann der Anwalt nicht beide Parteien gleichzeitig vertreten. Hierbei würde sich jeder Rechtsanwalt eines Parteiverrats schuldig machen.

Da jedoch nur ein Anwalt benötigt wird, können die Ehegatten sich die Kosten bei entsprechender Vereinbarung hälftig teilen, so dass letztendlich die Kosten für einen 2. Anwalt eingespart werden.

 

Verfahren

Nach Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Gericht wird zunächst ein Aktenzeichen vergeben und so dann dieser Antrag der anderen Partei vom Gericht zugestellt mit der Bitte um Stellungnahme.

Im Rahmen einer einverständlichen Scheidung kann der nichtvertretene Ehegatte dem Gericht dann unter Angabe des Aktenzeichens mitteilen, dass auch er geschieden werden will und im Übrigen die Angaben in dem Scheidungsantrag richtig sind.

Weiteres ist nicht erforderlich.

 

Versorgungsausgleichunterlagen

In der Folge werden vom Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich an die Parteien übersendet. Die Parteien haben diese ausgefüllt an den Anwalt bzw. die nicht anwaltlich vertretende Partei direkt an das Gericht zurück zu senden. Das Gericht leitet diese Fragebögen dann an die jeweils zuständigen Rentenversicherungen und anderen Versorgungsträgern weiter.

Diese berechnen dann die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Sobald sämtliche Berechnungen dem Gericht vorliegen, kann dieses berechnen, welche Rentenanwartschaften in welcher Höhe auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

 

Ladung zum Scheidungstermin

Sodann erfolgt die Ladung zum Scheidungstermin. Zu diesem müssen beide Parteien und mindestens ein Anwalt anwesend sein. Der Anwalt stellt dann im Rahmen dieser Verhandlung den Antrag auf Scheidung der Ehe.

Bei einer einverständlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin regelmäßig weniger als 15 Minuten. Das Gericht hört beide Parteien relativ kurz an, insbesondere zur Frage des Trennungszeitpunkts und ob beide Parteien geschieden werden wollen.

So dann spricht das Gericht den Beschluss über die Scheidung und über die Übertragung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus.

 

Schriftlicher Scheidungsbeschluss

In der Regel erhalten die Parteien nach etwa 1 bis 2 Wochen den schriftlichen Scheidungsbeschluss und Beschluss über den Versorgungsausgleich vom Familiengericht.

Soweit die Parteien nur mit einem Rechtsanwalt die Scheidung durchführen, ist der Ausspruch der Scheidung noch nicht rechtskräftig.

 

Rechtskraft der Scheidung

Die Parteien erhalten dementsprechend nach weiteren 4 bis 6 Wochen einen weiteren Beschluss über die Scheidung, in dem dann die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses vermerkt ist, da der Scheidungsbeschluss erst nach einem Monat rechtskräftig wird.

 Wenn die Parteien eine sofortige rechtskräftige Scheidung wünschen, wäre ein 2. Anwalt erforderlich, der im Namen auch des nicht vertreten Ehegatten auf Rechtsmittel verzichtet, so dass der Scheidungsbeschluss sogleich rechtskräftig würde.

Sofern Sie dies wünschen, insbesondere z. B. weil Sie eine neue Heirat kurzfristig ermöglichen wollen, bitten wir Sie um Mitteilung.

Wir können dann selbstverständlich für den nicht vertretenen Ehegatten einen Kollegen hinzuziehen, der für den unvertretenen Ehegatten den Rechtsmittelverzicht erklärt. Dies ist in der Regel mit einem Betrag von ca. € 250,00 für den Kollegen zu bewerkstelligen.

Fragen, die die Verhältnisse nach der Scheidung betreffen beantworten wir Ihnen in der  Rubrik Nach der Scheidung

 

In der Rubrik  Formulare erfahren Sie, welche Unterlagen wir für den Scheidungsantrag benötigen. Hier stehen auch die erforderlichen Formulare zum Download bereit.

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