Rechtsanwaltskanzlei Herrlitz Fachanwalt für Familien- und Scheidungsrecht
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Nach der Scheidung

 

Rechtskraft der Scheidung

Mit Ausspruch des Scheidungsbeschlusses durch das Gericht ist die Scheidung noch nicht rechtskräftig. Rechtskräftig wird die Scheidung erst nach einem Monat, wenn keiner der Ehegatten gegen den Scheidungsbeschluss Rechtsmittel einlegt.

 

Sofortige Rechtskraft

Die Scheidung kann nur dann sofort rechtskräftig werden, wenn beide Ehegatten in dem Scheidungsverfahren in der mündlichen Verhandlung durch jeweils einen Anwalt vertreten sind, der jeweils für seine Partei auf Rechtsmittel verzichtet. Nur für diesen Fall wäre der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig. Interessant ist diese Konstellation immer dann, wenn einer der Ehegatten möglichst schnell rechtskräftig geschieden werden will, um z. B. wieder zu heiraten oder aus anderen Gründen eine sofortige rechtskräftige Ehescheidung wünscht.

Sollte dies im Rahmen Ihres Verfahrens der Fall sein, Sie gleichzeitig jedoch nur durch einen Anwalt das Scheidungsverfahren durchführen lassen wollen, so bitten wir um entsprechende Mitteilung.

Wir würden dann für die Erklärung des Rechtsmittelverzichts einen Kollegen beauftragen, der zu einem geringen Satz (ca. € 250,00) den Rechtsmittelverzicht für den nicht vertretenen Ehegatten erklärt.

Nach der rechtskräftigen Scheidung, also nach Ablauf eines Monats erhalten Sie einen schriftlichen Scheidungsbeschluss mit einem Rechtskraftvermerk des Gerichts. Dieser Beschluss ist sorgfältig aufzubewahren, da er im Bedarfsfall benötigt wird, um die Rechtskraft der Scheidung nachweisen zu können, z. B. bei künftigen Personenstandsänderungen.

 

Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Soweit im Scheidungsbeschluss auch Regelungen zur elterlichen Sorge oder zum Umgangsrecht getroffen wurden, können diese auch nach Rechtskraft der Scheidung einer erneuten gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden. Sie können also im Ergebnis jederzeit einen Antrag auf Änderung zu Fragen des Sorge- oder Umgangsrechts stellen, insbesondere, wenn sich die Verhältnisse geändert haben und dies zum Wohle der Kinder erforderlich ist.

 

 

 

Krankenversicherung

Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass bei Beamten, Richtern oder Soldaten mit der Rechtskraft der Scheidung die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge für den geschiedenen Ehepartner ersatzlos wegfällt. In solchen Fällen raten wir Ihnen dringend, sich rechtzeitig einen eigenen Versicherungsschutz zu beschaffen.

Auch fällt nach Rechtskraft der Scheidung der geschiedene Ehegatte automatisch aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht mehr verpflichtet und auch nicht mehr berechtigt, Sie als Mitglied aufzunehmen!

Dementsprechend empfehlen wir dringend, gegebenenfalls so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu stellen und sich den Eingang schriftlich bestätigen zu lassen.

 

 

Unterhalt

Beschlüsse, Urteile oder gerichtliche Vergleiche können bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse sowohl auf betreiben des Unterhaltsverpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten abgeändert werden. Sofern sich also bei einem Ehegatte die Einkommensverhältnisse ändern, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in einem entsprechenden Abänderungsverfahren den Unterhalt verringern oder erhöhen zu lassen. Wichtig ist, dass der bis zur Rechtskraft der Scheidung für den Ehegatten bezahlte Trennungsunterhalt, auch wenn diesem ein Unterhaltstitel zugrunde liegt, ab Rechtskraft der Scheidung aus diesem Titel kein Unterhalt mehr geltend gemacht werden kann.

Für den nachehelichen Ehegattenunterhalt ist deshalb ein erneutes Verfahren durchzuführen.

Wir empfehlen hier den Unterhaltsschuldner so schnell wie möglich in Verzug zu setzen, da erst ab diesem Zeitpunkt Unterhalt geschuldet wird.

Eine In-Verzugssetzung erfolgt entweder durch die Geltendmachung eines bestimmten (und gerechtfertigten) Unterhaltsbetrages mit der Aufforderung an den Unterhaltsschuldner, diesen monatlich zu einem gewissen Zeitpunkt zu bezahlen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Unterhaltsschuldner zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert wird, da auch mit der Geltendmachung dieser Auskunft der Unterhaltsschuldner in Verzug kommt.

 

 

Kindesunterhalt

Die Erhöhung des titulierten Kindesunterhalts (z. B. mit Jugendamtsurkunde oder durch Urteil oder Beschluss des Familiengerichts) kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zudem der Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des (höheren) Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen oder zu dem aufgefordert wurde, einen konkreten Unterhaltsbetrag monatlich zu bezahlen.

Auskunft über das Einkommen des Unterhaltsschuldners kann grundsätzlich im zweijährigen Turnus verlangt werden.

Für die Kinder kann sowohl bei Einkommenserhöhungen des Unterhaltsschuldners ein höherer Unterhalt verlangt werden, als auch wenn das Kind in die nächsthöhere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle kommt. Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie in unserem Downloadbereich.

Anders als beim Ehegattenunterhalt betrifft die Ehescheidung bestehende Unterhaltstitel für Kinder nicht. Diese gelten auch nach der Ehescheidung fort.

 

Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung.

Zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist muss Klage erhoben werden.

Alleine die Geltendmachung oder eine außergerichtliche Mahnung unterbrechen diese Verjährungsfrist nicht.

 

 

Versorgungsausgleich

 In folgenden Fällen können Sie beim Träger Ihrer Alterssicherung Antrag stellen, dass Ihre Rente/ Pension trotz Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsurteil/Scheidungsbeschluss nicht gekürzt wird:

 1. Wenn der geschiedene Ehegatte verstorben ist, ohne dass er oder seine Hinterbliebenen Leistungen aus den ihm mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften bezogen hat.

 2. Wenn der geschiedene Ehegatte verstorben ist und aus dem Versorgungsausgleich nur Leistungen gewährt wurden, die insgesamt nicht länger als 36 Monate aus dem erworbenen Anrecht oder der begründeten Rente bezogen wurden.

 3. Wenn der geschiedene Ehegatte mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs an ihn übertragene Anrechte noch keine Rente/Pension erhalten kann und er gegen Sie einen Anspruch auf Unterhalt hat.

 In solchen Fällen erfolgt die Aussetzung der Kürzung Ihrer Versorgung allerdings nur in Höhe des Unterhaltsbetrages.

 Für weitere Fragen und Erläuterung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

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