Für die Dauer des Getrenntlebens und auch nach der Scheidung stellt sich häufig die Frage, welcher Ehegatte den Haushalt / Hausrat oder die Ehewohnung bekommen soll.
Sollten sich die Ehegatten hierüber nicht einigen können, kann auch hierüber eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden.
Für den Zeitraum nach der Scheidung wird hierfür eine endgültige Regelung getroffen, während für den Zeitpunkt bis zur Scheidung lediglich eine vorläufige Regelung getroffen wird, die mit Rechtskraft der Scheidung erlischt.
Hausratsverteilung bei Getrenntleben
Grundsätzlich kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden, also in seinem Alleineigentum befindlichen Haushaltsgegenstände vom anderen Ehegatten herausverlangen. Allerdings ist auch der Alleineigentümer verpflichtet, diese dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dies zur Führung eines Haushalts benötigt wird und die Überlassung der Billigkeit entspricht, was insbesondere bei im Haushalt des anderen Ehegatten lebenden Kindern der Fall ist, wenn dies erforderlich und zum Wohle der Kinder ist.
Im gemeinsamen Eigentum befindliche Haushaltsgegenstände müssen zwischen den Ehegatten nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt werden.
Auch hierbei ist eine Einigung der Parteien unbedingt zu empfehlen. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist nicht nur mit erheblichem Aufwand für alle Beteiligten verbunden (jeder einzelne Haushaltsgegenstand muss aufgelistet werden etc.), sondern auch nicht immer die optimale Lösung, weil das Gericht nach billigem Ermessen und ohne Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten und einem gegebenenfalls bestehenden Bezug zu einzelnen Gegenständen entscheidet.
Familienauto
Insbesondere der PKW, der von den Ehegatten gemeinsam zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wurde, ist als Haushaltsgegenstand anzusehen. Dies sogar unabhängig davon, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer und Fahrzeughalter ist.
Hier kommt insbesondere, wenn die getrennt lebende Ehefrau die beiden Kinder der Beteiligten betreut, eine Übertragung dieses Kfz auf die Ehefrau in Betracht, selbst wenn der Ehemann tatsächlich Eigentümer und Fahrzeughalter ist.
Gegebenenfalls wäre hier eine Ausgleichszahlung als Ersatz für die Übertragung auf den anderen Ehegatten zu leisten.
Haushaltsverteilung nach der Ehescheidung
Hier ist insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um gemeinsames Eigentum der Ehegatten oder Alleineigentum handelt.
Hier dürfen nur diejenigen Haushaltsgegenstände endgültig verteilt werden, die entweder beiden Ehegatten gemeinsam gehören oder, falls sie im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, als gemeinsame Haushaltsgegenstände gelten.
Nur ausnahmsweise kann auch der im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushalt gegen Zahlung eines Ausgleichs an den anderen Ehegatten verteilt werden.
Als Haushaltsgegenstände sind hierbei insbesondere die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicher Weise in der Familie und dem Haushalt verwendete Gegenstände anzusehen, also z. B. die Küchengeräte, Möbel, Teppiche, Vorräte, Rundfunk, Fernseher, Video und sonstige Geräte, Haustiere, gemeinsam benutzte Musikinstrumente, Sportgeräte und ähnliches.
Im Ergebnis also alle Gegenstände, die nach dem ehelichen Lebensverhältnissen in der Familie und im Haushalt verwendet wurden. Auch kostbare Kunstgegenstände, die nicht lediglich als Kapitalanlage dienen sollten, fallen unter den Hausrat.
Wer nachweislich Eigentümer von diesen Gegenständen ist, soll im Regelfall auch diese erhalten. Gemeinsame Hausratsgegenstände dagegen werden gerecht und zweckmäßig verteilt, wobei jeder Ehegatte verlangen kann, dass ihm anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenstände überlassen und übereignet werden, auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohles der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten er im stärkeren Maße angewiesen ist.
Im Zweifel und sofern ein Ehegatte nicht beweisen kann, dass sich ein Gegenstand in seinem alleinigen Eigentum befindet, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um gemeinsames Eigentum handelt.
Sofern ein alleiniges Eigentum bewiesen werden kann, ist dagegen in der Regel, (Ausnahme Kindeswohl), davon auszugehen, dass dem Ehegatte dieser Gegenstand verbleiben soll.
Dies bedeutet, dass in der Regel der Sorgeberechtigte Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder leben, sämtliche Hausratsgegenstände erhält, die er für die Versorgung der Kinder benötigt.
Die Ehewohnung nach der Trennung bis zur Scheidung
Die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten unter Ausschluss des anderen Ehegatten setzt eine unbillige Härte voraus, die sich daraus ergeben kann, dass das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Soweit der andere Ehepartner gegenüber dem Antragsteller ein Gewaltdelikt oder eine sonstige schwere Verfehlung begangen hat, ist die gesamte Wohnung dem anderen betroffenen Ehegatten zu überlassen.
Ehewohnung nach der Ehescheidung
Wenn sich die Ehegatten nicht darüber einigen können, wer von Ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen wird, kann hierüber ebenfalls eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Sofern ein Ehegatte Alleineigentümer der Ehewohnung ist, erhält er in der Regel auch die Ehewohnung. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere um eine unbillige Härte, insbesondere im Hinblick auf gemeinsame Kinder, zu vermeiden, kann die Übertragung an den anderen Ehegatten, der nicht Eigentümer ist, erfolgen. Sind die Eheleute dagegen Miteigentümer der Wohnung oder lediglich Mieter, ist die Aufteilung nach Billigkeit zu entscheiden.
Wird die Ehewohnung bei gemeinsamen Eigentum einem Ehegatten zugewiesen, ist ein Mietverhältnis zu begründen und unter Beachtung der Miteigentumsanteile ein Mietzins an den anderen Ehegatten festzusetzen.
Sind die Ehegatten lediglich Mieter, können Sie sich ohne richterliche Hilfe darüber verständigen, wer in Zukunft die Wohnung alleine bewohnen wird.
Entgegen der früheren Rechtslage besteht seit dem 01.09.2009 die Möglichkeit, dass die Ehegatten durch gemeinsame Entscheidung das Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter dahingehend abändern, dass lediglich noch ein Ehegatte zukünftig Mieter der früheren Ehewohnung ist.
Hierfür reicht eine Erklärung beider Ehegatten gegenüber dem Vermieter aus.
Allerdings besteht für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht für den Vermieter mit der gesetzlichen Frist, wenn in der Person des allein eingetretenen Ehegatten ein wichtiger Grund vorliegt, der es für den Vermieter unzumutbar macht, mit dem eingetretenen Ehegatten das Mietverhältnis alleine fortzusetzen.
Sofern sich die Ehegatten dagegen nicht darüber einigen können, wer zukünftig die Ehewohnung innehat, so kann im Rahmen eines gerichtlichen Ehewohnungszuweisungsverfahren eine entsprechende gerichtliche Entscheidung begehrt werden.
Sowohl im Rahmen der gerichtlichen Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren, als auch bei Einigung der Ehegatten zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Überlassung an den Vermieter, gestaltet sich das Mietverhältnis gesetzlich um, dass heißt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt alleine in das Mietverhältnis ein.
Im Rahmen des Ehewohnungszuweisungsverfahrens hat das Gericht seine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen und insbesondere nach den Umständen des Einzelfalls zu würdigen. Auch hierbei ist wieder insbesondere das Wohl gemeinsamer Kinder das überragende Entscheidungskriterium.
Sofern gemeinsame Kinder keine Rolle spielen, stehen weitere Entscheidungskriterien zur Verfügung, wie etwa die Entfernung der Ehegatten zur Arbeitsstelle, Aufwendungen die ein Ehegatte für die Wohnung erbracht hat, das Alter und der Gesundheitszustand der Eheleute, der Umstand, dass ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung alleine bewohnt hat, sowie die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Ehepartner sowie sonstige individuelle Gründe, die im Einzelnen zu klären sind.