Rechtsanwaltskanzlei Herrlitz Fachanwalt für Familien- und Scheidungsrecht
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Trennungsunterhalt (vor der Scheidung)

 

Leben die Ehegatten von einander getrennt, so kann der bedürftige Ehegatte gem. § 1361 BGB von dem anderen Ehegatten Zahlung von Unterhalt verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist.


Der Unterhalt ist auch hier monatlich im Voraus in Geld zu leisten.

Auf die Gründe der Trennung kommt es mit wenigen Ausnahmefällen nicht an.

Dabei ist Voraussetzung, dass die Ehegatten sich vollständig getrennt haben, es darf also keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Dies ist insbesondere bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung  beweisproblematisch.

Die Dauer der Ehe und der Trennung spielen beim Trennungsunterhalt zunächst keine Rolle. Allerdings spielt die Ehedauer insofern eine Rolle, wie lange Trennungsunterhalt zu bezahlen ist und wie weit sich der bedürftige Ehegatte selbst um eine Erwerbstätigkeit oder deren Ausweitung bemühen muss.

Im Regelfall besteht der Grundsatz, dass, je länger die Ehegatten getrennt leben, umso mehr muss der bedürftige Ehegatte seiner eigenen Erwerbsobliegenheit nachkommen.

In der Regel ist davon auszugehen, dass während des ersten Jahres nach der Trennung Unterhalt zu bezahlen ist und insbesondere der bedürftige Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, wenn dies auch während der Ehe nicht erfolgte. Auch eine Ausweitung einer bislang vollführten Erwerbstätigkeit kommt nicht in Betracht

Nach dem ersten Ehejahr kann sich dies ändern und hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, der Ehedauer und sonstiger Umstände ab.

Wenn der bedürftige Ehegatte verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so handelt es sich hierbei nur um eine zumutbare Erwerbstätigkeit. Was angemessen und zumutbar ist, richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Je länger die Ehe bis zur Trennung gedauert hat, umso weniger kann erwartet werden, dass der Bedürftige eine Erwerbstätigkeit ausübt, die dem Standard der Ehe nicht entspricht. Standardbeispiel ist die Krankenschwester, die seit 30-jähriger Ehe ihren Beruf als Krankenschwester nicht mehr nachgeht und mit dem Chefarzt der Klinik verheiratet ist. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung auf Grund der erheblich gesteigerten Lebensverhältnisse davon aus, dass die Rückkehr in den Beruf der Krankenschwester nicht mehr unbedingt den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht.

Wenn die Ehe hingegen kürzer war, kann auch eher erwartet werden, dass der Bedürftige in seine alte Tätigkeit zurückkehrt, auch wenn diese im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe nicht angemessen ist.

Trotz solcher Zumutbarkeitskriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Bedürftige eher zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, selbst wenn dieser dadurch unter dem bisherigen sozialen Status fällt.

Auf Grund der Änderung der Gesetzeslage zum nachehelichen Unterhalt seit dem 01.01.2008 wird jedoch auch beim Trennungsunterhalt ein höherer Maßstab angesetzt.

Dies bedeutet, dass auch trotz der obigen Kriterien nun viel schneller von einem Bedürftigen erwartet wird, dass dieser wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, selbst wenn diese nicht mehr dem Status der Ehe entspricht.

Grund hierfür ist, dass nach der neuen Rechtslage der Unterhalt nach der Ehe (hierzu ausführlich unten), auf Grund der gesteigerten Eigenverantwortung vom Bedürftigen wieder selbst zu erzielen ist, also eine wesentlich höhere Erwerbsobliegenheit besteht, die auch in den Trennungsunterhalt abstrahlt.  

 

Berechnung Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt berechnet sich wie folgt:

Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei jeweils nach dem aktuellen Einkommen der Ehegatten.

Einkünfte des Nichtselbständigen

Zunächst ist beim nicht selbstständig tätigen Ehegatten das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des letzten Jahres zu ermitteln.

Von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen darf der Unterhaltspflichtige 5 % als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abziehen, darüber hinaus z. B. berücksichtigungsfähige Schulden, Zusatzaltersvorsorgebeiträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge (maximal i. H. v. 4 % des monatlichen Bruttoeinkommens).Abzugsfähig sind z. B. auch Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung. Ob eine jeweilige Abzugsposition berücksichtigungsfähig ist, kann hier im Einzelnen für alle Fälle nicht dargestellt werden.

Einkünfte des Selbständigen

Beim Selbständigen wird in der Regel zumindest das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre als Berechnungsgrundlage verwendet.

Beim selbständig Tätigen kommt hingegen ein pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig nicht in Betracht, da dessen Aufwendungen bereits als Verlust im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind aber auch beim Selbständigen Beiträge für eine Altersvorsorge. Diese können nach der Rechtsprechung des BGH in Höhe von bis zu 23 % des Gewinns des Selbständigen als Abzugsposition berücksichtigt werden. Auch Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung sind Abzugsfähig. Ob eine jeweilige Abzugsposition berücksichtigungsfähig ist, kann hier im Einzelnen für alle Fälle nicht dargestellt werden.

Insofern stehen wir selbstverständlich im Rahmen einer Beratung zur Verfügung und prüfen für jede Position, ob diese abzugsfähig ist oder nicht.

 

Sonstige Einkünfte

Zum Einkommen hinzu zu rechnen sind auch sonstige Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und alle sonstigen Einkünfte aus dem Vermögen des barunterhalts-pflichtigen Elternteils. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der sogenannte Wohnwert, sofern der barunterhaltspflichtige Ehegatte eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung oder Haus selbst bewohnt. Für diesen Fall ist ein Wohnwert anzusetzen, der in etwa der auf dem freien Markt zu erzielenden Miete für dieses Objekt entspricht, und dieser Betrag ebenfalls als Einkommen anzusetzen.

Sofern der Unterhaltsverpflichtete neben dem Ehegattenunterhalt auch zum Kindesunterhalt verpflichtet ist, so ist der Zahlbetrag des Kindesunterhalts ebenfalls abzuziehen.

Vom verbleibenden Rest wird beim Erwerbstätigen Ehegatten in Süddeutschland ein 10%-iger Erwerbstätigenbonus aus den Erwerbseinkünften (nicht aber aus den sonstigen Einkünften) in Abzug gebracht, in den übrigen Bundesländern in Höhe von 1/7.

Die bereinigten Einkommen beider Ehegatten werden so dann addiert und schließlich durch 2 geteilt.

Vom Ergebnis muss der Unterhaltsberechtigte seine eigenen Einkünfte abziehen. Der verbleibende Rest ist vom Unterhaltsschuldner als Unterhalt geschuldet.

 

Beispiel:

Die Ehefrau verdient monatlich € 1.000,00 netto, der Ehemann € 2.500,00. Es ist ein minderjähriges Kind, das bei der Mutter lebt und von dieser betreut wird, vorhanden, für das der Vater Kindesunterhalt i. H. v. € 350,00 bezahlt.

Bereinigtes Nettoeinkommen:

Ehefrau: € 1.000,00 - 5% = € 950,00 - 10 % = 855,00 €.

Ehemann: € 2.500,00 - 5% = € 2.375,00 - 350,00 € (Kindesunterhalt) = 2.025,00 € - 10% = €1.822,50

Unterhaltsbedarf der Ehefrau:

(€ 1.822,50 + € 855,00) : 2  = 2.677,50 : 2 = 1.338,75

Unterhaltshöhe:

€ 1.338,75 - € 855,00 (Eigene Einkünfte Ehefrau)= € 483,75.

 

Zu berücksichtigen ist, dass in der Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt für den erwerbstätigen Ehemann in Höhe von derzeit  1.200,-€ vorgegeben ist. Dieser Betrag hat dem Unterhaltsverpflichteten Ehemann zu verbleiben. Er muss daher lediglich den Unterhalt soweit bezahlen, als nicht dieser Selbstbehalt unterschritten wird. Würden dem Ehemann in der obigen Berechnung nach Abzug seiner Verbindlichkeiten und des Kindsunterhalts lediglich noch 1.500,-€ verbleiben, hätte er, wenn er den oben berechneten Unterhalt von 483,75 € bezahlen müsste, nur noch 1.500,-€ abzgl. 483,75 €= 1.016,25 € zur Verfügung, so dass sein Selbstbehalt unterschritten würde. Er muss dann nur 1.500,-€ abzgl. 1.200,- € = 300,-€ bezahlen.

 

 

Unterhalt für die Vergangenheit:

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, ab Anfang des Monats, in dem der Unterhaltsschuldner zur Unterhaltszahlung gemahnt wurde und dadurch im Verzug geraten ist, oder wenn die Aufforderung erhalten hat, er solle zur Unterhaltsberechnung Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilen, oder wenn hinsichtlich des Unterhalts Klage erhoben wurde.

Bei der Aufforderung zur Zahlung eines Unterhalts ist zu berücksichtigten, dass hier ein konkreter Unterhaltsbetrag genannt sein muss und wann dieser vom Schuldner jeweils zu leisten ist.

Andernfalls kommt auch durch eine pauschale Aufforderung, Unterhalt zu leisten, der Schuldner gegebenenfalls nicht in Verzug und muss dementsprechend Unterhalt aus der Vergangenheit nicht leisten.

 

Ende des Trennungsunterhalts:

Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit dem Tod des Unterhaltsgläubigers oder Schuldners. Darüber hinaus taggenau mit der Rechtskraft der Scheidung.

Eine Ausnahme besteht nur im Scheidungsverfahren dann, wenn eine einstweilige Anordnung im Rahmen des Scheidungsverfahrens (!) hinsichtlich des Unterhalts getroffen wurde, da diese Regelung bis eine anderweitige Regelung ergeht, in Kraft bleibt, also auch nach der Scheidung.

Dies gilt hingegen nicht, wenn eine einstweilige Anordnung in einem separaten Trennungsunterhaltsverfahren erlassen wurde. Diese gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Dementsprechend muss im Regelfall für den Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung für den nachehelichen Unterhalt ein neuer Titel geschaffen werden.

Damit somit  keine Engpässe entstehen können, sollte dieser Titel so früh wie möglich errichtet werden, also möglichst vor der Scheidung.

Sofern während des Scheidungsverfahrens ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird, der im Verbund zusammen mit der Scheidung entschieden werden muss, so wird die Scheidung erst ausgesprochen, wenn auch ein Titel über den nachehelichen Unterhalt ausgesprochen werden kann.

Dies gilt nach neuer Rechtslage nicht mehr, wenn ein solcher Antrag nicht bis spätestens 2 Wochen vor dem Scheidungstermin bei Gericht beantragt wird.

Für diesen Fall ist der nacheheliche Unterhalt nicht mehr im Scheidungsverbund mit zu entscheiden, so dass dies in einem getrennten Verfahren, dass voraussichtlich erst nach Rechtskraft der Scheidung beendet wird, ergehen muss.

 

 

Unterhaltsverzicht

Ein Unterhaltsverzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht möglich und unwirksam. Dagegen ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt möglich, der auch schon vor Rechtskraft der Scheidung vereinbart werden kann.

Allerdings muss eine solche Verzichtsvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden, oder ist als gerichtlicher Vergleich (wobei jede Partei von einem Anwalt vertreten sein muss), möglich.



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