Rechtsanwaltskanzlei Herrlitz Fachanwalt für Familien- und Scheidungsrecht
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Scheidung

 

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen einer einverständlichen und einer streitigen Scheidung.

 

Einverständliche Scheidung

Im Rahmen der einverständlichen Scheidung sind regelmäßig die Folgesachen der Ehescheidung, insbesondere der Zugewinnausgleich und die sonstige Vermögensauseinandersetzung, die Unterhaltsansprüche, das Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder, der Hausrat und sonstige Frage geklärt und nicht streitig, oder es soll der Versuch unternommen werden, dass hier eine außergerichtliche Einigung vollzogen wird.

Bei einer solchen einvernehmlichen Scheidung wird im Scheidungsverfahren regelmäßig nur die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt.

Bei einer einverständlichen Scheidung benötigt nur ein Ehegatte einen Anwalt, der die Anträge bei Gericht stellt. So können die Scheidungskosten fast halbiert werden.

 

Streitige Scheidung:

Sofern sich die Parteien nicht in allen Punkten einig sind, also insbesondere, wenn Vermögen aufzuteilen ist, Streit über den Unterhalt, das Sorgerecht für die Kinder oder Umgang mit den Kindern besteht, oder wenn noch Hausrat auseinander zu setzen ist, und dies nicht im Wege einer einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung geregelt werden kann, was wir selbstverständlich auf Ihren Wunsch hin gemeinsam mit Ihnen versuchen werden, so muss auch über diese Fragen ein Gericht entscheiden.

 

Verbundstreitigkeiten:

Für streitige Fragen, die für den Fall der Scheidung zu klären sind, also insbesondere Fragen zum

- nachehelichen Unterhalt,

- zu Fragen des Unterhalts für gemeinschaftliche Kinder für die Zeit nach der Ehescheidung oder

- für den Zugewinnausgleich,

also die Vermögensauseinadersetzung der während der Ehe erworbenen Vermögensgüter, so sind diese Fragen im sogenannten Scheidungsverbund zu klären, wenn dies einer der Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung begehrt.

Sofern dann ein Antrag bei Gericht hinsichtlich solcher Streitfragen gestellt wird, wird über diese Frage gemeinsam mit der Ehescheidung entschieden. Das Gericht wird die Ehe also nicht scheiden, bevor sämtliche diesbezüglichen streitigen Punkte geklärt sind.

 In diesen Fällen ist regelmäßig erforderlich, dass beide Parteien von einem eigenen Anwalt vertreten werden.

 

Streitigkeiten außerhalb des Scheidungsverbunds:

Sofern andere Fragen, die nicht für den Fall der Scheidung zu klären sind, z. B. der

- Trennungsunterhalt des Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung,

- der Unterhalt für das Kind, der schon während des Scheidungsverfahrens begehrt wird,

oder andere streitige Fragen, so sind diese ebenfalls, sofern keine außergerichtliche Einigung zu erzielen ist, durch ein Gericht zu klären. Allerdings werden diese Fragen dann nicht im Scheidungsverbund und zusammen mit der Scheidung vom Gericht entschieden, sondern in einem separaten Verfahren, das unabhängig von dem Scheidungsverfahren läuft.

Ob das Verfahren im sogenannten Verbundverfahren, also gemeinsam mit der Scheidung entschieden werden muss, oder in einem abgetrennten, ist für den Ausgang des Verfahrens vom Grundsatz her gleichgültig.

 

Verbund = Verzögerung

Problematisch bei den streitigen Verfahren, die im Verbund und nur mit der Scheidung entschieden werden, ist vor allem, dass die Scheidung vom Gericht regelmäßig erst ausgesprochen wird, wenn auch die streitigen Fragen, z. B. zum Zugewinn oder zum nachehelichen Unterhalt geklärt sind, also auch diese Fragen entscheidungsreif sind, da das Gericht die Scheidung erst ausspricht, wenn auch diese Fragen entschieden werden können.

Dies führt in einer Vielzahl von Fällen zu einer erheblichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens. Denn eine einverständliche Scheidung ist regelmäßig binnen 3 bis 6 Monaten entscheidungsreif. Wenn jedoch noch Fragen zum Zugewinnausgleich oder zum nachehelichen Unterhalt oder auch andere Verbundsachen geklärt werden müssen, verzögert sich das Verfahren regelmäßig um mehrere Monate oder sogar Jahre.

Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass solche im Scheidungsverbund stehenden Streitigkeiten regelmäßig dazu verwendet werden, das Scheidungsverfahren hinaus zu zögern, wenn einer der Ehegatten nicht geschieden werden will.

Denn wenn bis zu 14 Tage vor dem Scheidungstermin ein entsprechender Antrag bei Gericht eingereicht wird, wird dieses Verfahren im Verbund einbezogen, der Scheidungstermin wird regelmäßig abgesagt und es werden zunächst die streitigen Fragen geklärt. Dementsprechend kann hier der nicht scheidungswillige Ehegatte das Verfahren durch Einreichung immer neuer Anträge erheblich verzögern.

Rechtsanwalt Herrlitz steht Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht für sämtliche Fragen für Ihren speziellen Einzelfall zur Verfügung und wird mit Ihnen die bestmöglichste Lösung für Sie finden.

 Einzelheiten zu den diesbezüglichen Fragen finden Sie auch in der Navigationsleiste links.

 

 Auf der nächsten Seite erläutern wir Ihnen die Voraussetzungen einer Ehescheidung

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