Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der Parteien, die während der Ehe erworben wurden, in der Form ausgeglichen, dass sämtliche erworbenen Rentenanwartschaften halbiert und jeweils auf ein Rentenkonto des anderen Ehepartners übertragen werden. Hat der Ehegatte noch kein Rentenkonto bei dem jeweiligen Versorgungsträger, so wird ein solches begründet. Der Gesetzgeber will damit einen hälftigen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften für beide Parteien sicherstellen.
Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs:
Bei einer Ehezeit unter 3 Jahren hingegen ist nach der gesetzlichen Neuregelung seit dem 01.09.2009 keine Vereinbarung mehr erforderlich. Maßgeblich dabei ist der Zeitraum zwischen dem Tag der Heirat und dem Beginn des Scheidungsverfahrens. Der Versorgungsausgleich wird in diesem Fall nur auf Antrag einer der Parteien durchgeführt. Sind also beide Parteien nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gewillt und stellen keinen dementsprechenden Antrag, so wird der Versorgungsausgleich nicht vom Gericht durchgeführt.
Der Versorgungsausgleich ist nach drei Jahren Ehe von Amts wegen vom Gericht durchzuführen.
Dies bedeutet, dass die Parteien auf diesen nicht ohne besondere Vereinbarungen verzichten können. Besondere Vereinbarungen sind hier insbesondere, eine notarielle Vereinbarung in der Form, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde oder alternativ hierzu ein Antrag im Scheidungsverfahren, dem beide Parteien, vertreten durch jeweils einen eigenen Rechtsanwalt, zustimmen, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird.
Weitere Voraussetzung ist jedoch auch, dass eine solche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten muss. Wenn daher z.B. eine Partei grob benachteiligt wird, kann nach den Umständen des Einzelfalls eine solche Regelung unwirksam sein. Bestehen hingegen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.