Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen einer einverständlichen und einer streitigen Scheidung.
Einverständliche Scheidung
Im Rahmen der einverständlichen Scheidung sind regelmäßig die Folgesachen der Ehescheidung, insbesondere der Zugewinnausgleich und die sonstige Vermögensauseinandersetzung, die Unterhaltsansprüche, das Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder, der Hausrat und sonstige Frage geklärt und nicht streitig, oder es soll der Versuch unternommen werden, dass hier eine außergerichtliche Einigung vollzogen wird.
Bei einer solchen einvernehmlichen Scheidung wird im Scheidungsverfahren regelmäßig nur die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt.
Bei einer einverständlichen Scheidung benötigt nur ein Ehegatte einen Anwalt, der die Anträge bei Gericht stellt. So können die Scheidungskosten fast halbiert werden.
Die Beauftragung zu einer einverständlichen Scheidung ist Online möglich. Oftmals ist es bei einverständlichen Scheidungen nicht zwingend erforderlich, einen persönlichen Beratungstermin wahrzunehmen. Sämtliche Formalien können auch telefonisch und Online abgestimmt werden, den Ablauf der Scheidung können Sie auf unserer Website im Einzelnen nachlesen.
Selbstverständlich kann auch noch später, wenn sich die aktuelle Lage gebessert hat, ein persönlicher Termin vereinbart und wahrgenommen werden.
Streitige Scheidung:
Sofern sich die Parteien nicht in allen Punkten einig sind, also insbesondere, wenn Vermögen aufzuteilen ist, Streit über den Unterhalt, das Sorgerecht für die Kinder oder Umgang mit den Kindern besteht, oder wenn noch Hausrat auseinander zu setzen ist, und dies nicht im Wege einer einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung geregelt werden kann, was wir selbstverständlich auf Ihren Wunsch hin gemeinsam mit Ihnen versuchen werden, so muss auch über diese Fragen ein Gericht entscheiden.
Verbundstreitigkeiten:
Für streitige Fragen, die für den Fall der Scheidung zu klären sind, also insbesondere Fragen zum
- nachehelichen Unterhalt,
- zu Fragen des Unterhalts für gemeinschaftliche Kinder für die Zeit nach der Ehescheidung oder
- für den Zugewinnausgleich,
also die Vermögensauseinadersetzung der während der Ehe erworbenen Vermögensgüter, so sind diese Fragen im sogenannten Scheidungsverbund zu klären, wenn dies einer der Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung begehrt.
Sofern dann ein Antrag bei Gericht hinsichtlich solcher Streitfragen gestellt wird, wird über diese Frage gemeinsam mit der Ehescheidung entschieden. Das Gericht wird die Ehe also nicht scheiden, bevor sämtliche diesbezüglichen streitigen Punkte geklärt sind.
In diesen Fällen ist regelmäßig erforderlich, dass beide Parteien von einem eigenen Anwalt vertreten werden.
Streitigkeiten außerhalb des Scheidungsverbunds:
Sofern andere Fragen, die nicht für den Fall der Scheidung zu klären sind, z. B. der
- Trennungsunterhalt des Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung,
- der Unterhalt für das Kind, der schon während des Scheidungsverfahrens begehrt wird,
oder andere streitige Fragen, so sind diese ebenfalls, sofern keine außergerichtliche Einigung zu erzielen ist, durch ein Gericht zu klären. Allerdings werden diese Fragen dann nicht im Scheidungsverbund und zusammen mit der Scheidung vom Gericht entschieden, sondern in einem separaten Verfahren, das unabhängig von dem Scheidungsverfahren läuft.
Ob das Verfahren im sogenannten Verbundverfahren, also gemeinsam mit der Scheidung entschieden werden muss, oder in einem abgetrennten, ist für den Ausgang des Verfahrens vom Grundsatz her gleichgültig.
Verbund = Verzögerung
Problematisch bei den streitigen Verfahren, die im Verbund und nur mit der Scheidung entschieden werden, ist vor allem, dass die Scheidung vom Gericht regelmäßig erst ausgesprochen wird, wenn auch die streitigen Fragen, z. B. zum Zugewinn oder zum nachehelichen Unterhalt geklärt sind, also auch diese Fragen entscheidungsreif sind, da das Gericht die Scheidung erst ausspricht, wenn auch diese Fragen entschieden werden können.
Dies führt in einer Vielzahl von Fällen zu einer erheblichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens. Denn eine einverständliche Scheidung ist regelmäßig binnen 3 bis 6 Monaten entscheidungsreif. Wenn jedoch noch Fragen zum Zugewinnausgleich oder zum nachehelichen Unterhalt oder auch andere Verbundsachen geklärt werden müssen, verzögert sich das Verfahren regelmäßig um mehrere Monate oder sogar Jahre.
Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass solche im Scheidungsverbund stehenden Streitigkeiten regelmäßig dazu verwendet werden, das Scheidungsverfahren hinaus zu zögern, wenn einer der Ehegatten nicht geschieden werden will.
Denn wenn bis zu 14 Tage vor dem Scheidungstermin ein entsprechender Antrag bei Gericht eingereicht wird, wird dieses Verfahren im Verbund einbezogen, der Scheidungstermin wird regelmäßig abgesagt und es werden zunächst die streitigen Fragen geklärt. Dementsprechend kann hier der nicht scheidungswillige Ehegatte das Verfahren durch Einreichung immer neuer Anträge erheblich verzögern.
Rechtsanwalt Herrlitz steht Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht für sämtliche Fragen für Ihren speziellen Einzelfall zur Verfügung und wird mit Ihnen die bestmöglichste Lösung für Sie finden.
Einzelheiten zu den diesbezüglichen Fragen finden Sie auch in der Navigationsleiste links.
Im Folgenden erläutern wir Ihnen die
Voraussetzung einer Ehescheidung ist nach deutschem Recht das Scheitern der Ehe.Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
1-jährige Trennung
Sofern eine Trennung von mindestens einem Jahr gegeben ist, wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag einreicht und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder gar selbst Scheidungsantrag stellt.
3-jährige Trennung
Nach dem Gesetz unwiderlegbar vermutet wird das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt von einander leben.
Trennung unter einem Jahr
Bei einer Trennungszeit unter einem Jahr wird die Ehe lediglich in Ausnahmefällen geschieden, so wenn es für einen der Ehegatten unzumutbar ist, weiter mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle, wie etwa häuslicher Gewalt oder sonstigen Unzumutbarkeitsgründen, bei denen jedoch sehr hohe Anforderungen von der Rechtssprechung gefordert werden. Die unzumutbaren Gründe müssen dabei in der Person des anderen Ehegatten liegen.
Für die Beratung in Ihrem jeweiligen Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Beratung zur Verfügung.
Trennung
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Trennung kann dabei sowohl durch eine räumliche Trennung der Ehegatten, also durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung erfolgen, als auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung durch sogenannte Trennung von Tisch und Bett.
Nach dem Gesetz unterbricht oder hemmt ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, das Trennungsjahr nicht. Kürzere Versöhnungsversuche unterbrechen demnach das Trennungsjahr nicht.
Trennung innerhalb der Ehewohnung
Auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist möglich. Diese muss dann jedoch konsequent erfolgen. Beide Ehegatten dürfen keinerlei wechselseitige Versorgungsleistungen wie kochen, putzen, waschen, einkaufen etc. für den anderen Ehegatten erbringen. Eine Ausnahme wird nur im Rahmen des Kindeswohls akzeptiert, wenn z. B. gemeinsame Essen zum Wohle eines gemeinsamen Kindes erfolgen.
Im Übrigen haben sich aber beide Ehegatten selbst zu versorgen und wenn irgendwie möglich die Wohnung untereinander räumlich aufzuteilen, z. B. den Kühlschrank durch getrennte Fächer etc.. Auch sollten sämtliche Konten und alle übrigen Besitztümer und Hausrat getrennt bzw. aufgeteilt werden.
Sofern eine Trennungszeit von einem Jahr vorliegt, aber ein Ehegatte nicht geschieden werden will, muss der andere Ehegatte beweisen, dass die Ehe gescheitert ist und dass das Trennungsjahr vollendet ist, also insbesondere dass eine Trennung innerhalb der Ehewohnung erfolgt ist.
Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres
Bei dem einjährigen Trennungsjahr ist darauf hinzuweisen, dass dieses zum Zeitpunkt des Scheidungstermins vorliegen muss. Der Scheidungsantrag kann daher regelmäßig bereits nach ca. 9-10 monatiger Trennung beim Gericht eingereicht werden, weil ein Ehescheidungsverfahren regelmäßig mindestens drei Monate dauert und dann sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt der Ehescheidung durch das Gericht das Trennungsjahr vollendet ist.
Beweis des Scheiterns der Ehe
Sofern die Parteien nicht beide die Scheidung wünschen, muss der scheidungswillige Ehegatte das Scheitern der Ehe beweisen.
Zunächst muss er beweisen, dass das Trennungsjahr tatsächlich erfolgt ist. Dies ist regelmäßig unproblematisch, wenn auch eine räumliche Trennung gegeben ist, also einer der Ehegatten ausgezogen ist Für diesen Fall kann regelmäßig nachgewiesen werden, dass eine Trennung vollzogen wurde.
Problematischer ist dies selbstverständlich, wenn eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt. Hier sollte zumindest durch ein Anwaltschreiben dem anderen Ehegatten mitgeteilt werden, dass der scheidungswillige Ehegatte sich nunmehr innerhalb der gemeinsamen Wohnung von dem anderen Ehegatten trennt und keinerlei Versorgungsleistung mehr für diesen erbringen will, damit hier zumindest ein Anhaltspunkt des Trennungsbeginns in einem späteren Scheidungsverfahren nachgewiesen werden kann, und somit ab diesem Zeitpunkt das Trennungsjahr zu laufen beginnt.
Darüber hinaus muss nach erfolgtem Trennungsjahr das Scheitern der Ehe bewiesen werden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt. Hier werden regelmäßig von den Gerichten nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wenn der scheidungswillige Ehegatte hier definitiv die Ehe als gescheitert ansieht und keinesfalls mehr an der Ehe festhalten will, wird regelmäßig auch gegen den Willen des anderen Ehegatten die Ehe geschieden, sofern das Trennungsjahr nachgewiesen werden kann.
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Verfahrensablauf einer Scheidung
Auftrag und Gerichtskostenvorschuss
Nachdem Sie uns beauftragt haben und uns sämtliche erforderlichen Unterlagen zukommen haben lassen, insbesondere unseren Fragebogen zur Ehescheidung, in dem alle erforderlichen Daten für das Scheidungsverfahren abgefragt werden, können wir den Gerichtskostenvorschuss berechnen.
Dieser ist mit Einreichung des Scheidungsantrags einzuzahlen, da andernfalls das Gericht nicht tätig wird.
Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe)
Eine Ausnahme besteht, sofern Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zulassen, dass Sie die Kosten des Scheidungsverfahrens tragen können.
Für diesen Fall kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (die frühere Prozesskostenhilfe) gestellt werden.
Mit diesem Antrag ist die Einzahlung eines Prozesskostenvorschusses nicht erforderlich , da Sie dann bei der Gewährung von Verfahrens,- bzw. Prozesskostenhilfe die Kosten des Verfahrens nicht selbst zu tragen haben.
Benötigte Unterlagen
Für die Einreichung des Scheidungsantrags benötigen wir neben der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (bzw. der Unterlagen für die Verfahrenskostenhilfe) eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde bzw. eine Kopie des beglaubigten Auszugs aus dem Familienbuch.
Sofern minderjährige Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wird darüber hinaus eine Kopie der Geburtsurkunde benötigt.
Weitere Unterlagen sind im Rahmen einer einverständlichen Scheidung zunächst nicht erforderlich, so dass mit den von Ihnen gelieferten Daten der Scheidungsantrag von uns eingereicht werden kann.
Scheidung mit nur einem Anwalt
Im Rahmen einer einverständlichen Scheidung ist darauf hinzuweisen, dass diese auch nur durch einen Anwalt durchgeführt werden kann. Insofern gilt entgegen einer weitläufigen Meinung aber, das nicht beide Ehegatten von diesem einen Anwalt vertreten werden können.
Vielmehr beauftragt einer der beiden Ehegatten den Anwalt, der andere Ehegatte benötigt dann keinen eigenen Rechtsanwalt, da bei einer einvernehmlichen Scheidung keine Streitpunkte vorhanden sind, mithin ein 2. Anwalt nicht erforderlich ist. Jedoch kann der Anwalt nicht beide Parteien gleichzeitig vertreten. Hierbei würde sich jeder Rechtsanwalt eines Parteiverrats schuldig machen.
Da jedoch nur ein Anwalt benötigt wird, können die Ehegatten sich die Kosten bei entsprechender Vereinbarung hälftig teilen, so dass letztendlich die Kosten für einen 2. Anwalt eingespart werden.
Verfahren
Nach Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Gericht wird zunächst ein Aktenzeichen vergeben und so dann dieser Antrag der anderen Partei vom Gericht zugestellt mit der Bitte um Stellungnahme.
Im Rahmen einer einverständlichen Scheidung kann der nichtvertretene Ehegatte dem Gericht dann unter Angabe des Aktenzeichens mitteilen, dass auch er geschieden werden will und im Übrigen die Angaben in dem Scheidungsantrag richtig sind.
Weiteres ist nicht erforderlich.
Versorgungsausgleichunterlagen
In der Folge werden vom Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich an die Parteien übersendet. Die Parteien haben diese ausgefüllt an den Anwalt bzw. die nicht anwaltlich vertretende Partei direkt an das Gericht zurück zu senden. Das Gericht leitet diese Fragebögen dann an die jeweils zuständigen Rentenversicherungen und anderen Versorgungsträgern weiter.
Diese berechnen dann die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Sobald sämtliche Berechnungen dem Gericht vorliegen, kann dieses berechnen, welche Rentenanwartschaften in welcher Höhe auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
Ladung zum Scheidungstermin
Sodann erfolgt die Ladung zum Scheidungstermin. Zu diesem müssen beide Parteien und mindestens ein Anwalt anwesend sein. Der Anwalt stellt dann im Rahmen dieser Verhandlung den Antrag auf Scheidung der Ehe.
Bei einer einverständlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin regelmäßig weniger als 15 Minuten. Das Gericht hört beide Parteien relativ kurz an, insbesondere zur Frage des Trennungszeitpunkts und ob beide Parteien geschieden werden wollen.
So dann spricht das Gericht den Beschluss über die Scheidung und über die Übertragung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus.
Schriftlicher Scheidungsbeschluss
In der Regel erhalten die Parteien nach etwa 1 bis 2 Wochen den schriftlichen Scheidungsbeschluss und Beschluss über den Versorgungsausgleich vom Familiengericht.
Soweit die Parteien nur mit einem Rechtsanwalt die Scheidung durchführen, ist der Ausspruch der Scheidung noch nicht rechtskräftig.
Rechtskraft der Scheidung
Die Parteien erhalten dementsprechend nach weiteren 4 bis 6 Wochen einen weiteren Beschluss über die Scheidung, in dem dann die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses vermerkt ist, da der Scheidungsbeschluss erst nach einem Monat rechtskräftig wird.
Wenn die Parteien eine sofortige rechtskräftige Scheidung wünschen, wäre ein 2. Anwalt erforderlich, der im Namen auch des nicht vertreten Ehegatten auf Rechtsmittel verzichtet, so dass der Scheidungsbeschluss sogleich rechtskräftig würde.
Sofern Sie dies wünschen, insbesondere z. B. weil Sie eine neue Heirat kurzfristig ermöglichen wollen, bitten wir Sie um Mitteilung.
Wir können dann selbstverständlich für den nicht vertretenen Ehegatten einen Kollegen hinzuziehen, der für den unvertretenen Ehegatten den Rechtsmittelverzicht erklärt. Dies ist in der Regel mit einem Betrag von ca. € 250,00 für den Kollegen zu bewerkstelligen.
Fragen, die die Verhältnisse nach der Scheidung betreffen beantworten wir Ihnen in der Rubrik Nach der Scheidung
In der Rubrik Formulare erfahren Sie übrigens, welche Unterlagen wir für den Scheidungsantrag benötigen. Hier stehen auch die erforderlichen Formulare zum Download bereit.
Die Kosten der Ehescheidung richten sich nach dem Streitwert des Scheidungsverfahrens, der vom Gericht bestimmt wird.
Streitwertberechnung aus Einkommen und Vermögen
Der Streitwert richtet sich nach dem Nettoeinkommen und dem Vermögen der Ehegatten.
Je geringer das monatliche Nettoeinkommen der beiden Ehegatten, desto geringer sind auch die Kosten des Ehescheidungsverfahrens.
Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)
Sofern das Einkommen der Ehegatten sehr gering ist, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht zu beantragen.
Falls kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und die Einkünfte der Parteien niedrig sind, wird dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stattgegeben, so dass die Kosten des Verfahrens nicht die Parteien zu tragen haben, sondern vielmehr die Kosten von der Staatskasse übernommen werden.
Für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (die frühere Prozesskostenhilfe), benötigen wir von Ihnen die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Sie hier downloaden können.
Diese ist sorgfältig ausgefüllt an uns zurückzusenden und sämtliche Angaben zu belegen mit entsprechenden Kopien, z. B. des Mietvertrages, eines aktuellen Kontoauszugs, einer aktuellen Lohnabrechnung, etc.
Streitwertberechnung
Für die Streitwertfestsetzung sind zunächst die beiden Monatsnettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags zu addieren. Sofern unterhaltsberechtigte Kinder (auch nicht gemeinsame) vorhanden sind, so senkt dies den Streitwert, da pro unterhaltsberechtigtem Kind ein Freibetrag von € 250,00 von der Summe der beiden Monatseinkommen der Ehegatten abgezogen wird.
Der Streitwert wird dann wie folgt bestimmt:
(Summe Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten abzgl. Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder) x 3.
Beispiel:
Der Ehemann verdient monatlich netto € 2.000,00, die Ehefrau verdient monatlich netto € 1.000,00.
Es sind zwei unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden.
Daraus ergibt sich ein Streitwert von:
[€ 2.000,00 + € 1.000,00 - (€ 250,00 x 2) (Freibetrag für zwei Kinder)] x 3 = (€ 3.000,00 - € 500,00) x 3 = € 2.500,- x 3 = € 7.500,00.
Somit ist der Streitwert für das Scheidungsverfahren € 7.500,00.
Bitte erschrecken Sie nicht!
Diesen Betrag müssen Sie nicht bezahlen!
Streitwert Versorgungsausgleich
Zu diesem Streitwert für das Scheidungsverfahren kommt gegebenenfalls noch der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) hinzu.
Ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, richtet sich nach der Dauer der Ehe und ob sonstige Regelungen hierüber bereist getroffen wurden.
Nähere Informationen finden Sie in der Rubrik Versorgungsausgleich .
Sofern von den Ehegatten im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden soll, wird als Streitwert lediglich der Mindeststreitwert von € 1.000,00 angesetzt.
Falls der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, hängt die Höhe des Streitwerts zunächst von der Anzahl der auszugleichenden Rentenanwartschaften ab.
Der Streitwert berechnet sich für jede einzelne auszugleichende Rentenanwartschaft wiederum an dem dreifachen Monatsnettoeinkommen, von dem 10 % pro auszugleichende Rentenanwartschaft angesetzt werden.
Haben also z. B. beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann darüber hinaus z. B. eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung, so wären dies 3 auszugleichende Rentenanwartschaften.
Um beim obigen Beispiel zu bleiben, beträgt der Streitwert für den Versorgungsausgleich demnach:
Monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten :
€ 2.000,00 + € 1.000,00 = € 3.000,00 x 3 = € 9.000,00
Hiervon 10 % = € 900,00 und somit bei drei auszugleichenden Rentenanwartschaften € 900,00 x 3 =
€ 2.700,00.
Daraus errechnet sich ein Gesamtstreitwert von € 7.500, (Scheidung) + € 2.700,00 (Versorgungsausgleich) = € 9.700,00.
Bitte erschrecken Sie nicht!
Auch diesen Betrag müssen Sie nicht bezahlen!
Streitwerterhöhung bei Vermögen
Bislang unberücksichtigt geblieben ist das Vermögen der Ehegatten, das ebenfalls im Rahmen des Streitwerts Berücksichtigung findet.
Das Vermögen wird insofern im Streitwert mitberücksichtigt, dass dieses mit 5 % des Vermögens streitwerterhöhend festgesetzt wird.
Allerdings bestehen hier erhebliche Freibeträge von insgesamt € 120.000,00 für das Vermögen der beiden Ehegatten sowie pro Kind eine Freibetrag von € 30.000,00.
Beispiel:
Die Ehegatten besitzen eine Wohnung mit einem Wert von ca. € 280.000,-.
Die Ehegatten haben wegen dem Kauf der Wohnung Schulden von € 80.000,00. Die Ehegatten haben zwei unterhaltsberechtigte Kinder.
Daraus ergibt sich Vermögen: 280.000,00 €
abzgl. Schulden -80.000,00 €
abzgl. Freibetrag Ehegatten -120.000,00 €
abzgl. Freibetrag für 2 Kinder á 30.000,00 € - 60.000,00 €
Summe 20.000,00 €
Somit sind € 20.000,00 aus dem Vermögen beim Streitwert mit 5 % zu berücksichtigen, also mit insgesamt € 1.000,00, so dass sich der Streitwert in diesem Fall um € 1.000,00 erhöhen würde.
Im Rahmen des obigen Beispiels ergibt sich somit ein Gesamtstreitwert von
7.500,- (Scheidung) + 2.700,- (Versorgungsausgleich) + 1.000,- (Vermögen) =
10.700 €
Bitte erschrecken Sie ein letztes mal nicht!
Auch diesen Betrag müssen Sie nicht bezahlen!
Hierbei handelt es sich nur um den Streitwert für das Verfahren, an Hand dessen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren orientieren.
Dies ist gesetzlich so vorgeschrieben und von den Kosten für das Gericht und den Rechtsanwalt darf nicht abgewichen werden.
An Hand des Streitwerts können Sie nun aus der folgenden Tabelle die voraussichtlichen Gesamtkosten des Verfahrens berechnen:
Die folgende Tabelle enthält die Gerichtsgebühren bei einer einverständlichen Scheidung, außerdem sind in der Tabelle die Anwaltsgebühren aufgeführt, die für eine Scheidung bei einem Anwalt anfallen.
Sofern es sich um eine streitige Scheidung handelt, würden zwei Anwälte benötigt, so dass sich die Anwaltskosten verdoppeln.
Die angeführten Gerichtsgebühren haben beide Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Dies bedeutet, das, auch wenn Sie einen Kostenvorschuss bezüglich der Gerichtsgebühren in der angegebenen Höhe aus der Tabelle zunächst einzuzahlen haben, so haben Sie jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Gerichtsgebühren von dem anderen Ehegatten.
Im obigen Beispiel ergab sich ein Gesamtstreitwert von 10.700,-€. Dem entsprechend wäre hier die Stufe bis 13.000,-€ anzuwenden, so dass sich bei einer einverständlichen Scheidung mit nur einem Anwalt Kosten von insgesamt 2.354,70 € ergeben würden. Sofern die Ehegatten sich diese Kosten teilen, kommt jeder Ehegatte auf ca. 1.177,-€ für die Scheidung. |
Für höhere Gegenstandswerte bitten wir um kurze Anfrage per E-Mail oder telefonisch, damit wir diese für Sie berechnen können.
Selbstverständlich müssen Sie diese Berechnung nicht selbst durchführen. Sie können auch jederzeit telefonisch oder per E-Mail uns Ihre Daten, also insbesondere Ihre Einkommensverhältnisse und die sonstigen Verhältnisse mitteilen, so dass wir den Gegenstandswert und die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten berechnen können.
Selbstverständlich können wir Ihnen jederzeit Ratenzahlung im Rahmen von angemessenen Monatsraten gewähren.
Sollten Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung wünschen, so bitten wir Sie, dies bereits mit unserer Beauftragung mitzuteilen.
Im Folgendem erfahren Sie, was nach der Scheidung auf Sie zukommt und was insbesondere zu beachten ist:
Rechtskraft der Scheidung
Mit Ausspruch des Scheidungsbeschlusses durch das Gericht ist die Scheidung noch nicht rechtskräftig. Rechtskräftig wird die Scheidung erst nach einem Monat, wenn keiner der Ehegatten gegen den Scheidungsbeschluss Rechtsmittel einlegt.
Sofortige Rechtskraft
Die Scheidung kann nur dann sofort rechtskräftig werden, wenn beide Ehegatten in dem Scheidungsverfahren in der mündlichen Verhandlung durch jeweils einen Anwalt vertreten sind, der jeweils für seine Partei auf Rechtsmittel verzichtet. Nur für diesen Fall wäre der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig. Interessant ist diese Konstellation immer dann, wenn einer der Ehegatten möglichst schnell rechtskräftig geschieden werden will, um z. B. wieder zu heiraten oder aus anderen Gründen eine sofortige rechtskräftige Ehescheidung wünscht.
Sollte dies im Rahmen Ihres Verfahrens der Fall sein, Sie gleichzeitig jedoch nur durch einen Anwalt das Scheidungsverfahren durchführen lassen wollen, so bitten wir um entsprechende Mitteilung.
Wir würden dann für die Erklärung des Rechtsmittelverzichts einen Kollegen beauftragen, der zu einem geringen Satz (ca. € 250,00) den Rechtsmittelverzicht für den nicht vertretenen Ehegatten erklärt.
Nach der rechtskräftigen Scheidung, also nach Ablauf eines Monats erhalten Sie einen schriftlichen Scheidungsbeschluss mit einem Rechtskraftvermerk des Gerichts. Dieser Beschluss ist sorgfältig aufzubewahren, da er im Bedarfsfall benötigt wird, um die Rechtskraft der Scheidung nachweisen zu können, z. B. bei künftigen Personenstandsänderungen.
Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Soweit im Scheidungsbeschluss auch Regelungen zur elterlichen Sorge oder zum Umgangsrecht getroffen wurden, können diese auch nach Rechtskraft der Scheidung einer erneuten gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden. Sie können also im Ergebnis jederzeit einen Antrag auf Änderung zu Fragen des Sorge- oder Umgangsrechts stellen, insbesondere, wenn sich die Verhältnisse geändert haben und dies zum Wohle der Kinder erforderlich ist.
Krankenversicherung
Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass bei Beamten, Richtern oder Soldaten mit der Rechtskraft der Scheidung die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge für den geschiedenen Ehepartner ersatzlos wegfällt. In solchen Fällen raten wir Ihnen dringend, sich rechtzeitig einen eigenen Versicherungsschutz zu beschaffen.
Auch fällt nach Rechtskraft der Scheidung der geschiedene Ehegatte automatisch aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht mehr verpflichtet und auch nicht mehr berechtigt, Sie als Mitglied aufzunehmen!
Dementsprechend empfehlen wir dringend, gegebenenfalls so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu stellen und sich den Eingang schriftlich bestätigen zu lassen.
Unterhalt
Beschlüsse, Urteile oder gerichtliche Vergleiche können bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse sowohl auf betreiben des Unterhaltsverpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten abgeändert werden. Sofern sich also bei einem Ehegatte die Einkommensverhältnisse ändern, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in einem entsprechenden Abänderungsverfahren den Unterhalt verringern oder erhöhen zu lassen. Wichtig ist, dass der bis zur Rechtskraft der Scheidung für den Ehegatten bezahlte Trennungsunterhalt, auch wenn diesem ein Unterhaltstitel zugrunde liegt, ab Rechtskraft der Scheidung aus diesem Titel kein Unterhalt mehr geltend gemacht werden kann.
Für den nachehelichen Ehegattenunterhalt ist deshalb ein erneutes Verfahren durchzuführen.
Wir empfehlen hier den Unterhaltsschuldner so schnell wie möglich in Verzug zu setzen, da erst ab diesem Zeitpunkt Unterhalt geschuldet wird.
Eine In-Verzugssetzung erfolgt entweder durch die Geltendmachung eines bestimmten (und gerechtfertigten) Unterhaltsbetrages mit der Aufforderung an den Unterhaltsschuldner, diesen monatlich zu einem gewissen Zeitpunkt zu bezahlen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Unterhaltsschuldner zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert wird, da auch mit der Geltendmachung dieser Auskunft der Unterhaltsschuldner in Verzug kommt.
Kindesunterhalt
Die Erhöhung des titulierten Kindesunterhalts (z. B. mit Jugendamtsurkunde oder durch Urteil oder Beschluss des Familiengerichts) kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zudem der Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des (höheren) Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen oder zu dem aufgefordert wurde, einen konkreten Unterhaltsbetrag monatlich zu bezahlen.
Auskunft über das Einkommen des Unterhaltsschuldners kann grundsätzlich im zweijährigen Turnus verlangt werden.
Für die Kinder kann sowohl bei Einkommenserhöhungen des Unterhaltsschuldners ein höherer Unterhalt verlangt werden, als auch wenn das Kind in die nächsthöhere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle kommt. Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie in unserem Downloadbereich.
Anders als beim Ehegattenunterhalt betrifft die Ehescheidung bestehende Unterhaltstitel für Kinder nicht. Diese gelten auch nach der Ehescheidung fort.
Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung.
Zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist muss Klage erhoben werden.
Alleine die Geltendmachung oder eine außergerichtliche Mahnung unterbrechen diese Verjährungsfrist nicht.
Versorgungsausgleich
In folgenden Fällen können Sie beim Träger Ihrer Alterssicherung Antrag stellen, dass Ihre Rente/ Pension trotz Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsurteil/Scheidungsbeschluss nicht gekürzt wird:
1. Wenn der geschiedene Ehegatte verstorben ist, ohne dass er oder seine Hinterbliebenen Leistungen aus den ihm mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften bezogen hat.
2. Wenn der geschiedene Ehegatte verstorben ist und aus dem Versorgungsausgleich nur Leistungen gewährt wurden, die insgesamt nicht länger als 36 Monate aus dem erworbenen Anrecht oder der begründeten Rente bezogen wurden.
3. Wenn der geschiedene Ehegatte mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs an ihn übertragene Anrechte noch keine Rente/Pension erhalten kann und er gegen Sie einen Anspruch auf Unterhalt hat.
In solchen Fällen erfolgt die Aussetzung der Kürzung Ihrer Versorgung allerdings nur in Höhe des Unterhaltsbetrages.
Für weitere Fragen und Erläuterung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.