Rechtsanwaltskanzlei Herrlitz Fachanwalt für Familien- und Scheidungsrecht
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Scheidungskosten

Die Kosten der Ehescheidung richten sich nach dem Streitwert des Scheidungsverfahrens, der vom Gericht bestimmt wird.

 

 

Streitwertberechnung aus Einkommen und Vermögen

Der Streitwert richtet sich nach dem Nettoeinkommen und dem Vermögen der Ehegatten.

Je geringer das monatliche Nettoeinkommen der beiden Ehegatten, desto geringer sind auch die Kosten des Ehescheidungsverfahrens.

 

Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)

Sofern das Einkommen der Ehegatten sehr gering ist, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht zu beantragen.

Falls kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und die Einkünfte der Parteien niedrig sind, wird dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stattgegeben, so dass die Kosten des Verfahrens nicht die Parteien zu tragen haben, sondern vielmehr die Kosten von der Staatskasse übernommen werden.

Für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (die frühere Prozesskostenhilfe), benötigen wir von Ihnen die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Sie hier downloaden können.

Diese ist sorgfältig ausgefüllt an uns zurückzusenden und sämtliche Angaben zu belegen mit entsprechenden Kopien, z. B. des Mietvertrages, eines aktuellen Kontoauszugs, einer aktuellen Lohnabrechnung, etc.

 

Streitwertberechnung

Für die Streitwertfestsetzung sind zunächst die beiden Monatsnettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags zu addieren. Sofern unterhaltsberechtigte Kinder (auch nicht gemeinsame) vorhanden sind, so senkt dies den Streitwert, da pro unterhaltsberechtigtem Kind ein Freibetrag von € 250,00 von der Summe der beiden Monatseinkommen der Ehegatten abgezogen wird.

Der Streitwert wird dann wie folgt bestimmt:

(Summe Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten abzgl. Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder)  x 3.

Beispiel:

Der Ehemann verdient monatlich netto € 2.000,00, die Ehefrau verdient monatlich netto € 1.000,00.

Es sind zwei unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden.

Daraus ergibt sich ein Streitwert von:

 [€ 2.000,00 + € 1.000,00 - (€ 250,00 x 2) (Freibetrag für zwei Kinder)] x 3 = (€ 3.000,00 - € 500,00) x 3 = € 2.500,-  x 3 =  € 7.500,00.

Somit ist der Streitwert für das Scheidungsverfahren € 7.500,00.

Bitte erschrecken Sie nicht!

Diesen Betrag müssen Sie nicht bezahlen!

 

 

Streitwert Versorgungsausgleich

Zu diesem Streitwert für das Scheidungsverfahren kommt gegebenenfalls noch der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) hinzu.

Ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, richtet sich nach der Dauer der Ehe und ob sonstige Regelungen hierüber bereist getroffen wurden.

Nähere Informationen finden Sie in der Rubrik Versorgungsausgleich .

Sofern von den Ehegatten im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden soll, wird als Streitwert lediglich der Mindeststreitwert von € 1.000,00 angesetzt.

Falls der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, hängt die Höhe des Streitwerts zunächst von der Anzahl der auszugleichenden Rentenanwartschaften ab.

Der Streitwert berechnet sich für jede einzelne auszugleichende Rentenanwartschaft wiederum an dem dreifachen Monatsnettoeinkommen, von dem 10 % pro auszugleichende Rentenanwartschaft angesetzt werden.

Haben also z. B. beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann darüber hinaus z. B. eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung, so wären dies 3 auszugleichende Rentenanwartschaften.

Um beim obigen Beispiel zu bleiben, beträgt der Streitwert für den Versorgungsausgleich demnach:

Monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten :

€ 2.000,00 + € 1.000,00 = € 3.000,00 x 3 = € 9.000,00

Hiervon 10 % = € 900,00 und somit bei drei auszugleichenden Rentenanwartschaften € 900,00 x 3 =

  € 2.700,00.

 

Daraus errechnet sich ein Gesamtstreitwert von € 7.500, (Scheidung) + € 2.700,00 (Versorgungsausgleich) = € 9.700,00.

 

Bitte erschrecken Sie nicht!

Auch diesen Betrag müssen Sie nicht bezahlen!

 

Streitwerterhöhung bei Vermögen

 

Bislang unberücksichtigt geblieben ist das Vermögen der Ehegatten, das ebenfalls im Rahmen des Streitwerts Berücksichtigung findet.

Das Vermögen wird insofern im Streitwert mitberücksichtigt, dass dieses mit 5 % des Vermögens streitwerterhöhend festgesetzt wird.

Allerdings bestehen hier erhebliche Freibeträge von insgesamt € 120.000,00 für das Vermögen der beiden Ehegatten sowie pro Kind eine Freibetrag von € 30.000,00.

Beispiel:

Die Ehegatten besitzen eine Wohnung mit einem Wert von ca. € 280.000,-.

Die Ehegatten haben wegen dem Kauf der Wohnung Schulden von € 80.000,00. Die Ehegatten haben zwei unterhaltsberechtigte Kinder.

Daraus ergibt sich Vermögen:                          280.000,00 €

abzgl. Schulden                                               -80.000,00 €

abzgl. Freibetrag Ehegatten                            -120.000,00 €

 

abzgl. Freibetrag für 2 Kinder á 30.000,00 €    -  60.000,00 €

Summe                                                            20.000,00 €

 

Somit sind € 20.000,00 aus dem Vermögen beim Streitwert mit 5 % zu berücksichtigen, also mit insgesamt € 1.000,00, so dass sich der Streitwert in diesem Fall um € 1.000,00 erhöhen würde.

Im Rahmen des obigen Beispiels ergibt sich somit ein Gesamtstreitwert von

7.500,- (Scheidung) + 2.700,- (Versorgungsausgleich) + 1.000,- (Vermögen) =

10.700 €

 

Bitte erschrecken Sie ein letztes mal nicht!

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Hierbei handelt es sich nur um den Streitwert für das Verfahren, an Hand dessen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren orientieren.

Dies ist gesetzlich so vorgeschrieben und von den Kosten für das Gericht und den Rechtsanwalt darf nicht abgewichen werden.

An Hand des Streitwerts können Sie nun aus der folgenden Tabelle die voraussichtlichen Gesamtkosten des Verfahrens berechnen:

Die folgende Tabelle enthält die Gerichtsgebühren bei einer einverständlichen Scheidung, außerdem sind in der Tabelle die Anwaltsgebühren aufgeführt, die für eine Scheidung bei einem Anwalt anfallen.

Sofern es sich um eine streitige Scheidung handelt, würden zwei Anwälte benötigt, so dass sich die Anwaltskosten verdoppeln.

Die angeführten Gerichtsgebühren haben beide Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Dies bedeutet, das, auch wenn Sie einen Kostenvorschuss bezüglich der Gerichtsgebühren in der angegebenen Höhe aus der Tabelle zunächst einzuzahlen haben, so haben Sie jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Gerichtsgebühren von dem anderen Ehegatten.

 

 

Bei einem Gegenstandswert bis:

Gerichtsgebühren

Anwaltsgebühren

 

 

 

3.000,00 €

216,00 

 621,78 €

 

 

 

4.000,00 €

254,00 €

773,50 €

 

 

 

5.000,00 €

292,00 €

925,23 €

6.000,00 €

330,00 €

1.076,95 €

7.000,00 €

368,00 €

1.228,68 €

8.000,00 €

406,00 €

1.380,40 €

9.000,00 €

444,00 €

1.532,13 €

10.000,00 €

482,00 €

1.683,85 €

13.000,00 €

534,00 €

1.820,70 €

16.000,00 €

586,00 €

1.957,55 €

19.000,00 €

638,00 €

2.094,40 €

22.000,00 €

690,00 €

2.231,25 €

25.000,00 €

742,00 €

2.368,10 €

30.000,00 €

812,00 €

2.591,23 €

 

Im obigen Beispiel ergab sich ein Gesamtstreitwert von 10.700,-€. Dem entsprechend wäre hier die Stufe bis 13.000,-€ anzuwenden, so dass sich bei einer einverständlichen Scheidung mit nur einem Anwalt Kosten von insgesamt 2.354,70 € ergeben würden. Sofern die Ehegatten sich diese Kosten teilen, kommt jeder Ehegatte auf ca. 1.177,-€ für die Scheidung.

 

Für höhere Gegenstandswerte bitten wir um kurze Anfrage per E-Mail oder telefonisch, damit wir diese für Sie berechnen können.

Selbstverständlich müssen Sie diese Berechnung nicht selbst durchführen. Sie können auch jederzeit telefonisch oder per E-Mail uns Ihre Daten, also insbesondere Ihre Einkommensverhältnisse und die sonstigen Verhältnisse mitteilen, so dass wir den Gegenstandswert und die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten berechnen können.

Selbstverständlich können wir Ihnen jederzeit Ratenzahlung im Rahmen von angemessenen Monatsraten gewähren.

Sollten Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung wünschen, so bitten wir Sie, dies bereits mit unserer Beauftragung mitzuteilen.

 

 

Auf der nächsten Seite erfahren Sie, was nach der Scheidung auf Sie zukommt und was insbesondere zu beachten ist: Nach der Scheidung



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