Rechtsanwaltskanzlei Herrlitz Fachanwalt für Familien- und Scheidungsrecht
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Unterhaltsrecht

 

Hier informieren wir Sie über sämtliche Unterhaltsansprüche.

Im Register: Unterhalt Kind informieren wir Sie, wann Kindesunterhalt  geschuldet wird, nach welchen Kriterien eine Unterhaltsberechnung und Unterhaltsverpflichtungen erfolgt, bestehen und wann Sie zur  Unterhaltszahlung verpflichtet sind bzw. einen Anspruch haben.

Auch behandeln wir dort den  Unterhalt ab 18 Jahren, also dem Anspruch volljähriger Kinder sowie dem Anspruch von Kindern in der Berufsausbildung.

Im Unterregister Trennungsunterhalt informieren wir Sie, ob und in welcher Höhe Unterhaltszahlungen nach der Trennung und vor der Scheidung zu zahlen sind  und in welcher Höhe nach der Scheidung der sogenannte  nachehelicher Unterhalt geschuldet wird.

In der Rubrik  Elternunterhalt informieren wir Sie über alle Fragen Rund um den Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber Ihren Kindern und zeigen Ihnen auf, unter welchen Voraussetzungen eine Unterhaltspflicht von Kindern besteht, welche Freibeträge ausgenutzt werden können, und wann Sie Ihr Vermögen einzusetzen haben.

In der Rubrik Unterhalt Nichtverheirateter Eltern informieren wir Sie über den Unterhaltsanspruch des das Kind betreuenden Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil.



Unterhalt Kind

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Dies gilt im Hinblick auf Kinder, unabhängig davon, ob diese unehelich oder ehelich, minderjährig oder volljährig sind.

Im Grundsatz besteht diese Unterhaltsverpflichtung zeitlich unbegrenzt, sie erfährt jedoch im Rahmen weiterer Prüfungspunkte Einschränkungen:

 

Voraussetzungen

 

Bedürftigkeit

Zunächst ist erforderlich, dass das unterhaltsberechtigte Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Kind minderjährig ist, bei Volljährigen dagegen nur in besonderen Konstellationen, die weiter unten näher aufgeführt sind.

Insbesondere in Schulausbildung befindliche minderjährige Kinder sind stets unterhaltsbedürftig. Bei nicht schulpflichtigen Kindern ist dagegen stets zu klären, ob diese eine Erwerbspflicht trifft und welchen Umfang ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht.

In der Regel schulden Eltern ihren minderjährigen Kindern Unterhalt, sofern diese kein eigenes Einkommen haben und sich nicht selbst finanzieren können.

 

Betreuungsunterhalt

Solange die Eltern zusammen mit dem minderjährigen Kind in der Ehewohnung leben, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht durch den sogenannten Betreuungsunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht in Form von Zahlungen in Geld besteht nicht.

Erst nach der Trennung der Eltern und Auszug eines Ehegatten schuldet der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt. Der andere Ehegatte, bei dem das minderjährige Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht weiter durch Pflege und Betreuung des Kindes, sogenannter Naturalunterhalt.

 

Barunterhalt

Der barunterhaltspflichtige (nicht betreuende) Elternteil hat seine Unterhaltspflichten für das minderjährige Kind durch Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages an den anderen (betreuenden) Ehegatten zu erbringen. Dabei ist grundsätzlich nur derjenige Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem die Kinder nicht leben, egal wie viel der andere (betreuende Elternteil) verdient.

 

Höhe des Unterhalts - Bedarf

Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei jeweils nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet.

Zur Berechnung des Kindesunterhalts ist wie folgt vorzugehen:

Einkünfte des Nichtselbständigen

Zunächst ist beim nicht selbstständig Tätigen, nicht betreuenden Elternteil das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des letzten Jahres zu ermitteln.

Von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen darf der Unterhaltspflichtige 5 % als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abziehen, darüber hinaus z. B. berücksichtigungsfähige Schulden, Zusatzaltersvorsorgebeiträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge (maximal i. H. v. 4 % des monatlichen Bruttoeinkommens).Abzugsfähig sind z. B. auch Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung. Ob eine jeweilige Abzugsposition berücksichtigungsfähig ist, kann hier im Einzelnen für alle Fälle nicht dargestellt werden.

Einkünfte des Selbständigen

Beim Selbständigen wird in der Regel zumindest das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre als Berechnungsgrundlage verwendet.

Beim selbständig Tätigen kommt hingegen ein pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig nicht in Betracht, da dessen Aufwendungen bereits als Verlust im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind aber auch beim Selbständigen Beiträge für eine Altersvorsorge. Diese können nach der Rechtsprechung des BGH in Höhe von bis zu 23% des Gewinns des Selbständigen als Abzugsposition berücksichtigt werden. Auch Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung sind Abzugsfähig. Ob eine jeweilige Abzugsposition berücksichtigungsfähig ist, kann hier im Einzelnen für alle Fälle nicht dargestellt werden.

Insofern stehen wir selbstverständlich im Rahmen einer Beratung zur Verfügung und prüfen für jede Position, ob diese abzugsfähig ist oder nicht.

 

Sonstige Einkünfte

Zum Einkommen hinzu zu rechnen sind auch sonstige Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und alle sonstigen Einkünfte aus dem Vermögen des barunterhalts-pflichtigen Elternteils. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der sogenannte Wohnwert, sofern der barunterhaltspflichtige Ehegatte eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung oder Haus selbst bewohnt. Für diesen Fall ist ein Wohnwert anzusetzen, der in etwa der auf dem freien Markt zu erzielenden Miete für dieses Objekt entspricht, und dieser Betrag ebenfalls als Einkommen anzusetzen.

 

Bereinigtes Nettoeinkommen- Düsseldorfer Tabelle

Aus der Summe der vorbezeichneten Positionen ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

An Hand dieses Einkommens ist die jeweilige Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln und innerhalb dieser Gruppe an Hand des Alters des Kindes die jeweilige Stufe und damit der Betrag der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln, der dem Bedarf des Kindes entspricht.

Da in der Regel der andere, betreuende Elternteil das Kindergeld von derzeit  190,00  € (ab dem 01.01.2016) monatlich erhält, und dieses Kindergeld hälftig dem Bedarf des Kindes anzurechnen ist, ist bei dem jeweils aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Betrages das hälftige Kindergeld in Höhe von € 95,00 abzuziehen. Nach Abzug dieses Betrages ergibt sich der zu zahlende Betrag für den Unterhaltspflichtigen.

Zu erwähnen ist insofern, dass die Düsseldorfer Tabelle 2016 auf den Bedarf von zwei Unterhaltsberechtigten ausgelegt ist. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhalts-berechtigen können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe angemessen sein.

 Beispiel:

Der Unterhaltspflichtige verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von € 2.500,00.

Dementsprechend ist er in der Düsseldorfer Tabelle in Gruppe IV anzusetzen. Sofern der Verpflichtende nun gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau sowie zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, wäre auf Grund dreier Unterhaltsberechtigter gegebenenfalls eine Einstufung um eine Gruppe niedriger anzusetzen, also in Gruppe III der Düsseldorfer Tabelle. Bei zwei minderjährigen Kindern im Alter von 4 und 7 Jahren wäre der Unterhaltspflichtige dementsprechend zur Zahlung von Unterhalt nach Gruppe III Altersstufe 1 bzw.2 abzgl. des hälftigen Kindergeldes verpflichtet.

  

Selbstbehalt

Bei der Berechnung der Unterhaltspflichten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) i. H. v. 1.080,00 € beim Erwerbstätigen, bzw. von € 880,00 beim Nichterwerbstätigen verbleiben müssen.

In diesem sogenannten Selbstbehalt sind € 380,00 für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist, z. B. bei erforderlichem Wohnen in einem sehr teuren Ballungsgebiet.

Dennoch kann sich der Unterhaltspflichtige nicht ohne weiteres auf seinen notwendigen Eigenbedarf berufen, sofern er nicht einmal den Mindestbedarf der Kinder mit seinem Einkommen decken kann, ohne dass sein Selbstbehalt unterschritten wird. Der Mindestbedarf ergibt sich aus der 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Sofern dieser wegen der Unterschreitung des Selbstbehalts nicht vollständig vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden kann, wird der Unterhaltsverpflichtete in der Regel alles erdenkliche tun müssen, um genügend hohe Einkünfte zu erwirtschaften, notfalls durch Annahme von einem oder mehrerer Nebentätigkeiten.

Der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Unterhalt ist jeweils monatlich zu Beginn des Monats an den betreuenden Elternteil zu leisten, sofern das Kind minderjährig ist. Der betreuende Elternteil kann den Unterhalt im eigenen Namen gegenüber dem verheirateten Ehegatten geltend machen.

Erst nach der Scheidung der Parteien muss der betreuende Ehegatte den Unterhalt im Namen des Kindes und als dessen Vertreter geltend machen, kann dann aber ebenfalls die Zahlung direkt an sich verlangen.

 

Unterhaltstitel

Hinzuweisen ist auch darauf, dass der betreuende Elternteil bzw. das Kind jederzeit einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten hat, dass dieser einen Unterhaltstitel (Urteil bzw. Beschluss) errichtet.

Dies ist selbst dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn der pflichtige Elternteil den Unterhalt regelmäßig und fristgerecht bezahlt.

Sofern also der Unterhaltsberechtigte die Schaffung eines solchen Titels verlangt, ist der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet, einen solchen Titel zu errichten. Dies ist beim jeweils örtlich zuständigen Jugendamt kostenlos möglich.

 

Sonder- und Mehrbedarf

Neben dem laufenden üblichen Bedarf können zusätzliche Kosten entstehen. Dann kann der Unterhaltsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen neben dem laufenden Unterhalt diese regelmäßigen Mehrkosten als gesteigerten Dauerbedarf bzw. unregelmäßige überraschende Mehrkosten als Sonderbedarf vom Unterhaltsverpflichteten fordern. 

Es ist zwischen Sonder- und Mehrbedarf zu unterscheiden:

Sonderbedarf liegt z. B. vor, wenn unregelmäßige, über den normalen Bedarf hinausgehende Kosten entstehen, die außergewöhnlich hoch im Verhältnis zum laufenden Unterhalt sind und nicht vorhersehbar waren, so dass seitens des Unterhaltsgläubigers keine Rücklagenbildung mit dem bezahlten regelmäßigen Unterhalt vorgenommen werden konnte.

Beispiele für den Sonderbedarf sind z. B. eine Klassenfahrt, der Führerschein, oder sonszige einmalige (nicht vorhersehbare) Kosten, soweit diese objektiv erforderlich sind. Kosten der Konfirmation und Kommunion sind in der Rechtsprechung umstritten. Der BGH lehnt diese Kosten als Sonderbedarf ab. Ob Nachhilfeunterricht unter den Sonderbedarf fällt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Durch Krankenversicherungen nicht gedeckte Zusatzkosten für ärztliche Behandlungen, oder die Erstausstattung für einen Säugling sind regelmäßig dem Sonderbedarf zuzuordnen.

Ein Mehrbedarf hingegen liegt dann vor, wenn dieser regelmäßig und über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Kosten betrifft, die nicht vom normalen Unterhalt abgedeckt werden und entweder notwendig oder angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vertretbar sind.

Beispiele für einen Mehrbedarf sind z. B. die Mehrkosten auf Grund einer Behinderung, Dauerbehandlungskosten für eine Krankheit, schulische Mehrkosten oder Kindergartenkosten.

Beim Sonderbedarf ist zu berücksichtigen, dass dieser auch anfällt und vom Unterhaltsschuldner zu bezahlen ist, wenn der Schuldner nicht zur Einkommensauskunft aufgefordert wurde oder durch Mahnung in Verzug geraten ist.

Vielmehr kann der Sonderbedarf noch bis zu einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Der Unterhaltsgläubiger muss dann also binnen eines Jahres eine Einkommensauskunft vom Unterhaltsschuldner verlangen oder diesen zur Zahlung mahnen.

Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch aus rechtlichen oder aus dem Schuldner zu zurechenden tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte.

Dies gilt jedoch nicht für den Mehrbedarf.

Dieser ist als dauernd und monatlich zu zahlender Bedarf vom Unterhaltsgläubiger wie der normale Unterhalt geltend zu machen. Der Unterhaltsschuldner muss also auch hinsichtlich des Mehrbedarfs zur Zahlung aufgefordert worden sein oder eine Einkommensauskunft verlangt worden sein.

Solange dies nicht erfolgt ist, kann für die Vergangenheit Mehrbedarf nicht geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass sowohl beim Sonder, als auch beim Mehrbedarf nicht stets nur der Pflichtige den vollen Ausgleich schuldet.

Insbesondere, wenn er über ein geringes Einkommen verfügt, kann ihm vielfach nur eine Beteiligung und nicht der volle Sonderbedarf zugemutet werden. Gegebenenfalls ist, sofern der bereuende Elternteil über eigene Einkünfte oder Vermögen verfügt, verpflichtet, ebenfalls zum Sonderbedarf beizutragen. Denn die Pflege und Betreuung des Kindes schließen eine Beteiligung am Sonderbedarf ebenso wenig aus wie einen Beitrag am Mehrbedarf.

Dementsprechend ist für jeden Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe der Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, Sonder- und Mehrbedarf zu leisten und insbesondere, ob auch der betreuende Ehegatte selbst zur Mitleistung nach Quoten oder in anderer Form verpflichtet ist.

Für eine Überprüfung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

Kind in der Berufsausbildung

Sofern ein minderjähriges Kind eigenes Einkommen aus einer Ausbildungsvergütung erhält, gilt Folgendes:

Von der Ausbildungsvergütung sind die mit der Berufsausbildung verbundenen Kosten abzuziehen. Insofern wird von der Rechsprechung und den Leitlinien der Oberlandesgerichte eine Pauschalierung vorgenommen, mit der zumeist ein Monatsbetrag von € 90,00 als pauschale Ausbildungskosten vom Nettoeinkommen des in der Ausbildung befindlichen Kindes abgezogen wird.

Dass Einkommen, das nach Abzug der nachgewiesenen pauschalierten oder geschätzten
berufsbedingten Aufwendungen verbleibt, wird auf den Barunterhalt des minderjährigen Kindes nur zur Hälfte angerechnet. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt, da ja der betreuende Elternteil, bei dem das Kind wohnt, ebenfalls Leistungen für das Kind erbringt und dementsprechend nur die Hälfte der Eigeneinkünfte des Kindes auf dessen Bedarf angerechnet wird.

 

 

Volljährigenunterhalt

Üblicher Weise wird auch beim Volljährigenunterhalt die Düsseldorfer Tabelle zur Ermittlung des Bedarfs des Volljährigen angewendet.

Der Unterschied beim Volljährigenunterhalt besteht zunächst vor allem darin, dass der betreuende Elternteil beim Volljährigen ebenfalls barunterhaltspflichtig ist. Die Aufteilung in Barunterhalt und Naturalunterhalt entfällt, so dass beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet sind.

Wenn dennoch einer Elternteile Naturalunterhalt etwa in Form von kostenlosem Wohnen und Essen erbringt, so hatte er hier mit dem volljährigen Kind selbst Regelungen zu treffen, die jedoch die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nicht betreffen. Der nicht betreuende Elternteil kann sich also stets darauf berufen, dass hier an Hand von Quoten der Unterhalt des Volljährigen an Hand der beiderseitigen Einkünfte der Elternteile ermittelt wird. Zu berücksichtigen ist, dass für das volljährige Kind nicht mehr die gesteigerte Unterhaltspflicht besteht.

So hat der Unterhaltsschuldner einen erhöhten Selbstbehalt (sogenannter großer Selbstbehalt oder angemessener Eigenbedarf) der zurzeit bei € 1.300,00 monatlich liegt, und nicht mehr nur der Selbstbehalt von € 1.080,00.

Eine Ausnahme gilt allerdings für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in allgemeiner Schulausbildung (nicht Berufsaufbildung!!) befinden und bei einem Elternteil lebt.

Diese Kinder stehen minderjährigen Kindern gleich, so dass diesen gegenüber nur der kleine Selbstbehalt von € 1.080,00 für den Erwerbstätigen bzw. € 880,00 für den nicht  erwerbstätigen Unterhaltsschuldner als Selbstbehalt gelten.

Allerdings bleibt es auch bei den volljährigen Kindern dabei, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind und der Unterhalt nach den beiderseitigen Einkünften nach Quoten zu ermitteln ist.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Volljährige im Fall eines Mangels, also wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, sämtliche Unterhaltspflichten zu erbringen, ohne dass er unter den Selbstbehalt fällt, im Rang nicht nur den minderjährigen Kindern, sondern auch jedem Ehegatten (geschieden, nicht geschieden, auch neuer Ehegatte) und jedem nicht ehelichen Elternteil im Rang nachgeht.

Dies bedeutet, dass zunächst der volle Bedarf der vorrangigen vorgenannten Unterhaltsgläubiger zu erbringen ist und nur der verbleibende Restbetrag bis zum Selbstbehalt für den Volljährigen zu erbringen ist.

Anders hier wiederum beim Volljährigen unter 21 Jahren, der sich noch in der allgemeinen Schulsausbildung befindet und bei einem Elternteil wohnt. Hier ist auch der Volljährige mit dem minderjährigen Kind gleichzusetzen und dementsprechend am 1. Rang.

 

Unterhaltshöhe beim Volljährigen:

Der Unterhalt richtet sich auch beim Volljährigen im Regelfall nach der Düsseldorfer Tabelle, hier der Altersstufe IV ab 18 Jahren.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass zunächst von dem in der Düsseldorfer Tabelle angegebene Betrag das volle Kindergeld abzuziehen ist.

Grund hierfür ist, dass der nicht leistungsfähige Volljährige verlangen kann, dass ihm das Kindergeld voll ausgezahlt wird, so dass dieses bereits von seinem Bedarf abzuziehen ist.

Lebt das volljährige Kind bei keinem Elternteil mehr, so wird ihm nach der Düsseldorfer Tabelle im Regelfall ein monatlicher Bedarf in Höhe von € 735,00 zugebilligt. Auch hier ist das volle Kindergeld abzuziehen.

Zu berücksichtigen ist insbesondere bei Studenten, dass in dem Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle erhöhter Mehrbedarf nicht berücksichtigt ist, so dass dieser z. B. bei Krankheit, Behinderung, Nachhilfe über längere Zeit etc. als Mehrbedarf zusätzlich zu bezahlen ist. Gleiches gilt für Versicherungsgebühren oder Studiengebühren, die in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt sind. Solche sind als zusätzlicher Unterhalt in Form von Mehrbedarf geschuldet.

Lebt der Volljährige noch bei einem Elternteil, so ergibt sich der Bedarf in der Regel nach der Vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Die Gruppe ergibt sich nach den beiderseitigen Einkommen beider Elternteile. Es werden also bei beiden Elternteilen das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt und zusammenaddiert und daraus die Stufe nach der Düsseldorfer Tabelle, also der Bedarf des Kindes ermittelt.

Nach Festlegung dieses Unterhaltsbedarfs des Kindes nach Düsseldorfer Tabelle wird der Gesamtunterhalt auf die Elternteile nach dem Verhältnis ihrer Einkommen verteilt. Dabei werden vom Einkommen jeden Elternteils seine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen und der große Selbstbehalt (zurzeit € 1.300,00) abgezogen.

Von dem verbleibenden restlichen bereinigten Nettoeinkommen wird so dann die Aufteilungsquote ermittelt:

 

 

Wirksamkeit von Unterhaltstiteln mit Vollendung des 18. Lebensjahres?

 

Sofern während der Minderjährigkeit des Kindes ein Titel errichtet wurde, also ein Urteil oder eine Jugendamtsurkunde vorliegt, aus der der zu zahlende Minderjährigenunterhalt festgelegt ist, so endet die Zahlungsverpflichtung und somit die Möglichkeit, aus dem Titel zu vollstrecken, nicht mit Eintritt der Volljährigkeit, wenn in dem Titel keine Begrenzung bis zum 18. Lebensjahr vorhanden ist.

Dies bedeutet, dass der Unterhaltstitel auch nach Volljährigkeit ohne weiteres fortgilt, und ein neuer Leistungsantrag nicht erforderlich und nicht zulässig wäre.

Bei Erhöhung oder Verringerung des Unterhaltsbedarfs kann nur ein Abänderungsantrag gestellt werden.

Dies bedeutet insbesondere, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil mit Vollendung des 18. Lebensjahres unbedingt eine Überprüfung des Unterhaltstitels durchführen sollte, um nicht zu viel zu bezahlen. Wenn ein solcher Titel vorhanden ist, sollte unverzüglich der Unterhaltsgläubiger aufgefordert werden, auf einen Teil des Unterhalts in Höhe einer konkreten Berechung zu verzichten und andernfalls eine Abänderungsklage erhoben werden, damit nicht der Unterhaltsgläubiger aus diesem Titel weiter vollstrecken kann.

Soweit der Unterhaltsschuldner keine Abänderung verlangt, ist er verpflichtet, den darin festgestellten Betrag zu zahlen. Gezahlte Beträge in der Vergangenheit können dann im Regelfall nicht zurückgefordert werden.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Dies gilt im Hinblick auf Kinder, unabhängig davon, ob diese unehelich oder ehelich, minderjährig oder volljährig sind.

Im Grundsatz besteht diese Unterhaltsverpflichtung zeitlich unbegrenzt, sie erfährt jedoch im Rahmen weiterer Prüfungspunkte Einschränkungen:

 

Trennungsunterhalt (vor der Scheidung)

 

Leben die Ehegatten von einander getrennt, so kann der bedürftige Ehegatte gem. § 1361 BGB von dem anderen Ehegatten Zahlung von Unterhalt verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist.


Der Unterhalt ist auch hier monatlich im Voraus in Geld zu leisten.

Auf die Gründe der Trennung kommt es mit wenigen Ausnahmefällen nicht an.

Dabei ist Voraussetzung, dass die Ehegatten sich vollständig getrennt haben, es darf also keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Dies ist insbesondere bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung  beweisproblematisch.

Die Dauer der Ehe und der Trennung spielen beim Trennungsunterhalt zunächst keine Rolle. Allerdings spielt die Ehedauer insofern eine Rolle, wie lange Trennungsunterhalt zu bezahlen ist und wie weit sich der bedürftige Ehegatte selbst um eine Erwerbstätigkeit oder deren Ausweitung bemühen muss.

Im Regelfall besteht der Grundsatz, dass, je länger die Ehegatten getrennt leben, umso mehr muss der bedürftige Ehegatte seiner eigenen Erwerbsobliegenheit nachkommen.

In der Regel ist davon auszugehen, dass während des ersten Jahres nach der Trennung Unterhalt zu bezahlen ist und insbesondere der bedürftige Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, wenn dies auch während der Ehe nicht erfolgte. Auch eine Ausweitung einer bislang vollführten Erwerbstätigkeit kommt nicht in Betracht

Nach dem ersten Ehejahr kann sich dies ändern und hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, der Ehedauer und sonstiger Umstände ab.

Wenn der bedürftige Ehegatte verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so handelt es sich hierbei nur um eine zumutbare Erwerbstätigkeit. Was angemessen und zumutbar ist, richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Je länger die Ehe bis zur Trennung gedauert hat, umso weniger kann erwartet werden, dass der Bedürftige eine Erwerbstätigkeit ausübt, die dem Standard der Ehe nicht entspricht. Standardbeispiel ist die Krankenschwester, die seit 30-jähriger Ehe ihren Beruf als Krankenschwester nicht mehr nachgeht und mit dem Chefarzt der Klinik verheiratet ist. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung auf Grund der erheblich gesteigerten Lebensverhältnisse davon aus, dass die Rückkehr in den Beruf der Krankenschwester nicht mehr unbedingt den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht.

Wenn die Ehe hingegen kürzer war, kann auch eher erwartet werden, dass der Bedürftige in seine alte Tätigkeit zurückkehrt, auch wenn diese im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe nicht angemessen ist.

Trotz solcher Zumutbarkeitskriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Bedürftige eher zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, selbst wenn dieser dadurch unter dem bisherigen sozialen Status fällt.

Auf Grund der Änderung der Gesetzeslage zum nachehelichen Unterhalt seit dem 01.01.2008 wird jedoch auch beim Trennungsunterhalt ein höherer Maßstab angesetzt.

Dies bedeutet, dass auch trotz der obigen Kriterien nun viel schneller von einem Bedürftigen erwartet wird, dass dieser wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, selbst wenn diese nicht mehr dem Status der Ehe entspricht.

Grund hierfür ist, dass nach der neuen Rechtslage der Unterhalt nach der Ehe (hierzu ausführlich unten), auf Grund der gesteigerten Eigenverantwortung vom Bedürftigen wieder selbst zu erzielen ist, also eine wesentlich höhere Erwerbsobliegenheit besteht, die auch in den Trennungsunterhalt abstrahlt.  

 

Berechnung Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt berechnet sich wie folgt:

Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei jeweils nach dem aktuellen Einkommen der Ehegatten.

Einkünfte des Nichtselbständigen

Zunächst ist beim nicht selbstständig tätigen Ehegatten das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des letzten Jahres zu ermitteln.

Von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen darf der Unterhaltspflichtige 5 % als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abziehen, darüber hinaus z. B. berücksichtigungsfähige Schulden, Zusatzaltersvorsorgebeiträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge (maximal i. H. v. 4 % des monatlichen Bruttoeinkommens).Abzugsfähig sind z. B. auch Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung. Ob eine jeweilige Abzugsposition berücksichtigungsfähig ist, kann hier im Einzelnen für alle Fälle nicht dargestellt werden.

Einkünfte des Selbständigen

Beim Selbständigen wird in der Regel zumindest das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre als Berechnungsgrundlage verwendet.

Beim selbständig Tätigen kommt hingegen ein pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig nicht in Betracht, da dessen Aufwendungen bereits als Verlust im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind aber auch beim Selbständigen Beiträge für eine Altersvorsorge. Diese können nach der Rechtsprechung des BGH in Höhe von bis zu 23 % des Gewinns des Selbständigen als Abzugsposition berücksichtigt werden. Auch Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung sind Abzugsfähig. Ob eine jeweilige Abzugsposition berücksichtigungsfähig ist, kann hier im Einzelnen für alle Fälle nicht dargestellt werden.

Insofern stehen wir selbstverständlich im Rahmen einer Beratung zur Verfügung und prüfen für jede Position, ob diese abzugsfähig ist oder nicht.

 

Sonstige Einkünfte

Zum Einkommen hinzu zu rechnen sind auch sonstige Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und alle sonstigen Einkünfte aus dem Vermögen des barunterhalts-pflichtigen Elternteils. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der sogenannte Wohnwert, sofern der barunterhaltspflichtige Ehegatte eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung oder Haus selbst bewohnt. Für diesen Fall ist ein Wohnwert anzusetzen, der in etwa der auf dem freien Markt zu erzielenden Miete für dieses Objekt entspricht, und dieser Betrag ebenfalls als Einkommen anzusetzen.

Sofern der Unterhaltsverpflichtete neben dem Ehegattenunterhalt auch zum Kindesunterhalt verpflichtet ist, so ist der Zahlbetrag des Kindesunterhalts ebenfalls abzuziehen.

Vom verbleibenden Rest wird beim Erwerbstätigen Ehegatten in Süddeutschland ein 10%-iger Erwerbstätigenbonus aus den Erwerbseinkünften (nicht aber aus den sonstigen Einkünften) in Abzug gebracht, in den übrigen Bundesländern in Höhe von 1/7.

Die bereinigten Einkommen beider Ehegatten werden so dann addiert und schließlich durch 2 geteilt.

Vom Ergebnis muss der Unterhaltsberechtigte seine eigenen Einkünfte abziehen. Der verbleibende Rest ist vom Unterhaltsschuldner als Unterhalt geschuldet.

 

Beispiel:

Die Ehefrau verdient monatlich € 1.000,00 netto, der Ehemann € 2.500,00. Es ist ein minderjähriges Kind, das bei der Mutter lebt und von dieser betreut wird, vorhanden, für das der Vater Kindesunterhalt i. H. v. € 350,00 bezahlt.

Bereinigtes Nettoeinkommen:

Ehefrau: € 1.000,00 - 5% = € 950,00 - 10 % = 855,00 €.

Ehemann: € 2.500,00 - 5% = € 2.375,00 - 350,00 € (Kindesunterhalt) = 2.025,00 € - 10% = €1.822,50

Unterhaltsbedarf der Ehefrau:

(€ 1.822,50 + € 855,00) : 2  = 2.677,50 : 2 = 1.338,75

Unterhaltshöhe:

€ 1.338,75 - € 855,00 (Eigene Einkünfte Ehefrau)= € 483,75.

 

Zu berücksichtigen ist, dass in der Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt für den erwerbstätigen Ehemann in Höhe von derzeit  1.200,-€ vorgegeben ist. Dieser Betrag hat dem Unterhaltsverpflichteten Ehemann zu verbleiben. Er muss daher lediglich den Unterhalt soweit bezahlen, als nicht dieser Selbstbehalt unterschritten wird. Würden dem Ehemann in der obigen Berechnung nach Abzug seiner Verbindlichkeiten und des Kindsunterhalts lediglich noch 1.500,-€ verbleiben, hätte er, wenn er den oben berechneten Unterhalt von 483,75 € bezahlen müsste, nur noch 1.500,-€ abzgl. 483,75 €= 1.016,25 € zur Verfügung, so dass sein Selbstbehalt unterschritten würde. Er muss dann nur 1.500,-€ abzgl. 1.200,- € = 300,-€ bezahlen.

 

 

Unterhalt für die Vergangenheit:

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, ab Anfang des Monats, in dem der Unterhaltsschuldner zur Unterhaltszahlung gemahnt wurde und dadurch im Verzug geraten ist, oder wenn die Aufforderung erhalten hat, er solle zur Unterhaltsberechnung Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilen, oder wenn hinsichtlich des Unterhalts Klage erhoben wurde.

Bei der Aufforderung zur Zahlung eines Unterhalts ist zu berücksichtigten, dass hier ein konkreter Unterhaltsbetrag genannt sein muss und wann dieser vom Schuldner jeweils zu leisten ist.

Andernfalls kommt auch durch eine pauschale Aufforderung, Unterhalt zu leisten, der Schuldner gegebenenfalls nicht in Verzug und muss dementsprechend Unterhalt aus der Vergangenheit nicht leisten.

 

Ende des Trennungsunterhalts:

Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit dem Tod des Unterhaltsgläubigers oder Schuldners. Darüber hinaus taggenau mit der Rechtskraft der Scheidung.

Eine Ausnahme besteht nur im Scheidungsverfahren dann, wenn eine einstweilige Anordnung im Rahmen des Scheidungsverfahrens (!) hinsichtlich des Unterhalts getroffen wurde, da diese Regelung bis eine anderweitige Regelung ergeht, in Kraft bleibt, also auch nach der Scheidung.

Dies gilt hingegen nicht, wenn eine einstweilige Anordnung in einem separaten Trennungsunterhaltsverfahren erlassen wurde. Diese gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Dementsprechend muss im Regelfall für den Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung für den nachehelichen Unterhalt ein neuer Titel geschaffen werden.

Damit somit  keine Engpässe entstehen können, sollte dieser Titel so früh wie möglich errichtet werden, also möglichst vor der Scheidung.

Sofern während des Scheidungsverfahrens ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird, der im Verbund zusammen mit der Scheidung entschieden werden muss, so wird die Scheidung erst ausgesprochen, wenn auch ein Titel über den nachehelichen Unterhalt ausgesprochen werden kann.

Dies gilt nach neuer Rechtslage nicht mehr, wenn ein solcher Antrag nicht bis spätestens 2 Wochen vor dem Scheidungstermin bei Gericht beantragt wird.

Für diesen Fall ist der nacheheliche Unterhalt nicht mehr im Scheidungsverbund mit zu entscheiden, so dass dies in einem getrennten Verfahren, dass voraussichtlich erst nach Rechtskraft der Scheidung beendet wird, ergehen muss.

 

 

Unterhaltsverzicht

Ein Unterhaltsverzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht möglich und unwirksam. Dagegen ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt möglich, der auch schon vor Rechtskraft der Scheidung vereinbart werden kann.

Allerdings muss eine solche Verzichtsvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden, oder ist als gerichtlicher Vergleich (wobei jede Partei von einem Anwalt vertreten sein muss), möglich.



 

Nachehelicher Unterhalt (Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten)

 

Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 wurde insbesondere der nacheheliche Unterhaltsanspruch neu geregelt.

In der nunmehr vorliegenden Fassung steht der Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten im Vordergrund.

Daraus ergibt sich insbesondere, dass der nacheheliche Unterhalt nur noch als Ausnahme gelten soll, und sich somit jeder Ehegatte nach der Ehescheidung grundsätzlich selbst zu unterhalten hat, und somit nur Unterhalt beanspruchen kann, soweit er hierzu nicht in der Lage ist.

Ein auf Dauer angelegter nachehelicher Unterhaltsanspruch (früher in der Regel bis zum Lebensende) ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, so insbesondere wenn im Zusammenhang mit der Ehe erhebliche Nachteile für einen Ehegatten aufgetreten sind, insbesondere wegen der vereinbarten Aufgabenverteilung, der berechtigte Ehegatte erhebliche Nachteile in seinen Einkommen und seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat.

Aber selbst dann ist gegebenenfalls bei dem Unterhaltsanspruch dieser der Höhe nach zu begrenzen oder auf eine Übergangszeit zu befristen , während derer der Berechtigte die Möglichkeit hat, sich an die neuen Lebensumstände und insbesondere die geringeren Vermögensverhältnisse zu gewöhnen.

Wenn der Ehegatte nach der Scheidung unterhaltsbedürftig ist, sich also nicht selbst versorgen kann, so kann nur nach den folgenden Unterhaltstatbeständen Unterhalt verlangt werden:

 

-          Unterhalt wegen Kindesbetreuung

-          Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

-          Unterhalt wegen Einkommensdifferenz (Aufstockungsunterhalt)

-          Unterhalt wegen Krankheit

-          Unterhalt wegen Alters

-          Unterhalt wegen Ausbildung

-          Unterhalt aus Billigkeitsgründen

 

Zu berücksichtigen ist bei diesen Tatbeständen, dass diese bei der Scheidung oder innerhalb einer von der ehelichen Mitverantwortung erfassten Zeitraums vorliegen müssen, damit der Unterhaltsanspruch erfüllt ist.

Denn der Unterhaltsschuldner ist nicht mehr verpflichtet, dass Lebensrisiko des anderen Ehepartners über die Unterhaltspflicht mitzutragen, wenn die Voraussetzung erst später eintreten. Wenn also z. B. der Unterhaltsberechtigte zunächst keinen eigenen Unterhaltsanspruch nach Rechtskraft der Scheidung hat, weil er sich selbst versorgen kann, dann jedoch 2 Jahre später an einer schweren Krankheit erkrankt und sich nicht mehr selbst versorgen kann, so tritt die eheliche Mitverantwortung hinter das allgemeine Lebensrisiko zurück, so dass in diesem Fall ein Unterhaltsanspruch in der Regel nicht mehr gegeben ist.

 

Betreuungsunterhalt

Insbesondere wenn betreuungsbedürftige gemeinsame Kinder bei einem Elternteil leben, ist dem betreuenden Elternteil je nach Anzahl und Alter der Kinder keine Erwerbstätigkeit  zumutbar.

Dies gilt insbesondere in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Für die Frage, ob das Kind in diesem Alter fremdbetreut werden könnte, besteht kein Raum und spielt keine Rolle. Nach diesem Zeitraum ist es eine Frage des Einzelfalls, inwieweit der bedürftige Ehegatte verpflichtet ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

In der Regel wird der Ehegatte hierzu verpflichtet sein, wenn dies nicht zum Wohle des Kindes auch nach den ersten drei Lebensjahren erforderlich ist.

Andernfalls ist der Ehegatte zumindest zu einer Teilerwerbstätigkeit verpflichtet, soweit die Betreuung des Kindes sicher gestellt werden kann.

Zu berücksichtigen ist auch, wie der Lebensplan der Ehegatten während der bestehenden Ehe ausgesehen hat, also auch insbesondere, ob die Ehegatten vereinbart haben, dass der bedürftige Ehegatte nach den ersten drei Jahren eine Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wie sonst die konkrete Lebensplanung ausgesehen hat.

Dem Ehegatten, der schon während dem Tag der Ehe schnellst möglich wieder in seinen ursprünglich ausgeübten Beruf oder auch einen anderen Beruf zurückkehren wollte, wird man nach dem Scheitern der Ehe und der Scheidung jedenfalls früher zumuten können, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, als einem Ehegatten, der seine Erwerbstätigkeit völlig oder zumindest für lange Zeit nach dem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten aufgegeben hat.

Von solch einem Ehegatten ist das Vertrauen in die Planungen der Eheleute schutzwürdig, so dass  diesem ein längerer Zeitraum, in dem er sich an die neue Situation angemessen anzupassen hat, gewährt werden muss.

Allerdings kann auch der Betreuungsunterhalt, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind und ein solcher zu bezahlen ist, auf ein angemessenes Maß beschränkt werden.

 

 

Unterhalt wegen Krankheit

Kann der nicht oder nur eingeschränkte Erwerbstätige geschiedene Ehegatte wegen Krankheit keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen, oder die bestehende Erwerbstätigkeit nicht ausweiten oder muss diese reduzieren, so kann ihm ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit zustehen.

Auch dieser Anspruch kann jedoch der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden.

 

 

Unterhalt wegen Alters

Wenn der Bedürftige aus Altersgründen nicht mehr die Aufnahme oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, besteht gegebenenfalls ein Anspruch wegen Unterhalt wegen Alters. Mit Sicherheit besteht keine Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, wenn der Bedürftige das allgemeine Rentenalter erreicht hat. Zwar gibt es ansonsten keine feste Altersgrenze, ab der eine Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien an.

Auch dieser Anspruch kann jedoch zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden.

 

 

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Ein geschiedener Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn er trotz aller Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet oder seine Arbeitsstelle kurz nach der Scheidung wieder verliert.

Nur soweit ein Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung, Alters oder Krankheit nicht besteht, kann Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit verlangt werden.

Allerdings muss der Arbeitslose alles tun, um eine neue Arbeitsstelle zu finden.

So ist er nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unter anderem verpflichtet, die Zeit, die er normalerweise in seinem Beruf tätig wäre, für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu verwenden. Er muss also bei einem 40-Stunden-Job auch 40 Stunde pro Woche damit aufwenden, Bewerbungen zu schreiben, Stellen zu suchen, Bewerbungsgespräche wahrzunehmen etc.

Der Bedürftige ist verpflichtet, hierüber konkrete Nachweise, z. B. durch Vorlage von Bewerbungsschreiben etc. zu erbringen.

Soweit der Bedürftige dem nicht nachkommt und sich nicht in gehöriger Weise um eine neue Stelle bewirbt, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, so dass der Unterhaltsanspruch dadurch entfällt.

Im Übrigen kann auch dieser Anspruch zeitlich befristet und begrenzt werden.

 

 

Unterhalt wegen geringen Einkommens (Aufstockungsunterhalt)

Ein geschiedener, bedürftiger Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch in Form eines Aufstockungsunterhalts haben, wenn er trotz Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken.

Hat der Bedürftige z. B. nur ein geringes Einkommen, weil er keine qualifizierte Ausbildung hat, so ist er verpflichtet, eine Ausbildung aufzunehmen oder sich fortzubilden.

Für diesen Fall besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Hat dagegen der Unterhaltsbedürftige kein oder nur geringes Einkommen, obwohl er in zumutbarer Weise Einkommen haben oder mehr verdienen könnte, so muss er sich bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.

Wenn er hingegen voll erwerbstätig ist, kann der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen.

Insofern hat der andere Ehegatte für den Bedürftigen das eigene Einkommen soweit aufzustocken, dass der Bedarf des Bedürftigen erreicht wird.

Aber auch hier besteht selbstverständlich die Möglichkeit der zeitlichen Befristung oder Beschränkung des Anspruchs.

 

 

Unterhaltshöhe

Die Berechnung der Unterhaltshöhe erfolgt wie beim Trennungsunterhaltsanspruch. Allerdings orientiert sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt an die ehelichen Lebensverhältnisse.

Beim nachehelichen Unterhalt ist insbesondere die Beschränkung und zeitliche Befristung zu berücksichtigen, so dass nach einer Übergangszeit der Bedürftige auf den Mindestbetrag oder einen anderen Betrag gesetzt werden kann, der Unterhaltsanspruch sich also deutlich verringert oder nach Ablauf eines gewissen Zeitraums vollständig entfällt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers grundsätzlich nur dann besteht, wenn dieser sich nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

Verwertung eigenen Vermögens

Dies gilt insbesondere auch für das eigene Vermögen, das zunächst einzusetzen ist, bevor ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten besteht.

Dies gilt beim nachehelichen Unterhalt selbst für den Stamm des Vermögens, der gegebenenfalls verwertet werden muss.

Ausnahmefälle bestehen nur, wenn die Verwertung nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar oder zumindest unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte und Vermögen unbillig wäre.

 

 

Elternunterhalt


Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, bei Bedürftigkeit und entsprechender Leistungsfähigkeit Unterhalt zu leisten. Für die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern gelten jedoch andere Maßstäbe (abgeschwächt bzw. erweitert), als im Rahmen der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Ihren Kindern.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Elternunterhalt hinter dem Unterhalt für minderjährige Kindern, Ehegatten, volljährige Kinder und Enkelkinder und weitere Abkömmlinge zurücktritt.

Nur wenn also nach Bedarfsbefriedigung dieser vorrangiger Unterhaltsberechtigten noch Einkommen vorhanden ist, das über dem Selbstbehalt liegt, besteht ein Anspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern.

Einzusetzendes Einkommen

Der Bedarf eines Elternteils bestimmt sich dabei nach der eigenen Lebensstellung der Eltern. Die Untergrenze für den Bedarf bildet das Existenzminimum. Gegenüber Eltern besteht ein Selbstbehalt von € 1.800,00 und für den Ehegatten/Ehegattin 1.440,00 €. Nur wenn also aus dem Einkommen oder Vermögen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug sonstiger Unterhaltsverpflichtungen und sonstiger Verpflichtungen ein Einkommen verbleibt, das über € 1.800,00 und für den Ehegatten/Ehegattin 1.440,00 €. liegt, wäre dieses für den Elternunterhalt einzusetzen.

Von über dem Selbstbehalt nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten und Unterhaltsverpflichtungen verbleibenden Betrag über € 1.800,00 und für den Ehegatten/Ehegattin 1.440,00 €, ist jeweils nur die Hälfte für den Elternunterhalt aufzubringen.

 

Einzusetzendes Vermögen

Kinder haben für den Elternunterhalt auch gegebenenfalls den Stamm ihres Vermögens einzusetzen.

Darüber hinaus wird aber ein gewisses Schonvermögen anerkannt, das nicht angegriffen werden muss.

Mit einer Entscheidung vom 30.08.2006 (XII Z R 1998/04) hat der Bundesgerichtshof Fragen zum Schonvermögen konkretisiert. Danach steht dem Unterhaltspflichtigen Kind gegenüber seinen pflegebedürftigen Eltern eine zusätzliche Altersversorgung in Höhe von 5 % seines lebzeitigen Bruttoeinkommens anrechnungs- und verwertungsfrei zur Verfügung. Dies bedeutet, dass z. B. ein Unterhaltspflichtiger, der ein durchschnittliches Jahreseinkommen von € 40.000,00 über 35 Jahre verdient ein Altersvorsorgevermögen über € 70.000,00 (5% von 40.000,-€  x 35) verwertungsfrei behalten darf.

In welcher Form dieses Vermögen angelegt ist, ist dabei unerheblich.

Darüber hinaus kann aber eine angemessene Altersversorgung des unterhaltspflichtigen Kindes noch in anderer Form daneben bestehen.

Angemessen dürfte eine Altersversorgung des unterhaltspflichtigen Kindes erst dann sein, wenn aus seiner Altersversorgung ein Betrag von mindestens € 1.400,00 oder 75 % seines letzten Nettoeinkommens zu erwarten ist.

Darüber hinaus kann der Unterhaltspflichtige auch noch über eine selbstgenutzte Immobilie verfügen.

Allerdings ist der Nutzungswert dieser Immobilie in der Unterhaltsberechnung, also in den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. In der Regel wird hier bei Alleinstehenden ein Wohnwert i. H. v. maximal € 450,00 (bei Ehepaaren von € 850,00) als weiteres Einkommen des Unterhaltspflichtigen in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Für eine Überprüfung im Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

 

Unterhalt nicht verheirateter Eltern wegen Kindsbetreuung

 

Unterhalt aus Anlaß der Geburt

Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich Kosten, die in Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

In der Praxis spielen jedoch solche Ansprüche auf Mutterschaftsunterhalt und auf Schwangerschafts- und Entbindungskosten nur eine untergeordnete und geringe Rolle, weil die bedürftige Mutter vielfach auf Grund von Lohnfortzahlungen, Mutterschaftsgeld und Krankenversicherungsleistungen die entsprechenden Kosten erstattet erhält.

Betreuungsunterhalt in den ersten drei Jahren

Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie in Folge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachter Krankheit dazu außer Stande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über den vorbezeichneten Zeitraum hinaus Unterhalt zu gewähren.

Gleiches gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Die Unterhaltsansprüche nach den ersten acht Wochen nach der Geburt ergeben sich aus besonderen Gründen, die in der Person der Mutter oder in der Person des Kindes vorhanden sein müssen. Während der ersten drei Jahre nach der Geburt ist dementsprechend auch die nicht verheiratete Mutter nicht verpflichtet, eigene Einkünfte zu erzielen, sonder hat einen Anspruch gegenüber dem nicht ehelichen Vater, soweit sie bedürftig ist. Selbstverständlich besteht der Anspruch auch für den Vater, sofern dieser tatsächlich das Kind betreuen sollte.

Somit könnten sich sowohl die betreuende Mutter als auch der betreuende Vater grundsätzlich frei für die Betreuung des Kindes entscheiden, auch wenn ein dritter für die Betreuung ganz oder teilweise zur Verfügung stünde. Es besteht also während der dreijährigen Regelbetreuung keine Erwerbsobliegenheit der Mutter oder des betreuenden Vaters.

Sofern der betreuende Elternteil dennoch eigene Einkünfte erzielt, sind diese überobligatorisch und nur nach Billigkeit, also insbesondere nicht in voller Höhe, anzurechnen.

Nach drei Jahren

Nach bisheriger Rechtslage endete der Anspruch der nichtehelichen Mutter auf Betreuungsunterhalt automatisch nach drei Jahren und konnte, außer in Ausnahmefällen, nicht verlängert werden. Mit der Unterhaltsrechtsänderung hat der Gesetzgeber nunmehr den Betreuungsunterhalt zwischen ehelichen und nicht ehelichen Eltern angepasst. Deshalb dauert nach Ablauf der dreijährigen Regelbetreuung die Unterhaltspflicht fort, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Die Billigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände. Dabei ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes zu berücksichtigten, genauso wie elternbezogene Gründe. Insbesondere zu würdigen sind in dieser Entscheidung die Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Der Unterhaltsanspruch ist weitgehend an den Betreuungsunterhalt der ehelichen Mutter angeglichen.

Unterhaltshöhe

Da die Eltern des Kindes nicht verheiratet waren, orientiert sich die Unterhaltshöhe, also der Bedarf es betreuenden Elternteils nicht an den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern an seinen eigenen Lebensverhältnissen vor der Geburt des Kindes, also insbesondere an dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

War also z. B. die Mutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, bestimmt ihr früheres bis zur Geburt nachhaltig erzieltes Einkommen ihren jetzigen Unterhaltsbedarf. Sofern die betreuende Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig war, kann als ihr Mindestbedarf der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen als Maßstab herangezogen werden, also derzeit € 770,00.

Dagegen fehlt für eine Teilhabe an der Lebensstellung des nicht bereuenden Elternteils die Grundlage, so dass es auf das Einkommen und Vermögen des anderen Elternteils nicht ankommt.

Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft gebildet hatten.

Voraussetzung ist jedoch immer, dass der betreuenden Elternteil tatsächlich bedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist. Der Anspruch entfällt also bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder wenn hinreichende Einkünfte aus Vermögen vorhanden sind. Der Unterhaltsschuldner darf dagegen nicht unter seinen Selbstbehalt kommen, der zurzeit nach der Düsseldorfer Tabelle unabhängig von der Erwerbstätigkeit bei € 1.000,00 liegt.

Auch das vom betreuenden Elternteil erzielte Elterngeld aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird als Einkommen, soweit es den Sockelbetrag von € 300,00 überschreitet, als eigene Einkünfte auf den Bedarf des betreuenden Elternteils angerechnet.







 

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