Rechtsanwaltskanzlei Herrlitz Fachanwalt für Familien- und Scheidungsrecht
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Nachehelicher Unterhalt (Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten)

 

Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 wurde insbesondere der nacheheliche Unterhaltsanspruch neu geregelt.

In der nunmehr vorliegenden Fassung steht der Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten im Vordergrund.

Daraus ergibt sich insbesondere, dass der nacheheliche Unterhalt nur noch als Ausnahme gelten soll, und sich somit jeder Ehegatte nach der Ehescheidung grundsätzlich selbst zu unterhalten hat, und somit nur Unterhalt beanspruchen kann, soweit er hierzu nicht in der Lage ist.

Ein auf Dauer angelegter nachehelicher Unterhaltsanspruch (früher in der Regel bis zum Lebensende) ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, so insbesondere wenn im Zusammenhang mit der Ehe erhebliche Nachteile für einen Ehegatten aufgetreten sind, insbesondere wegen der vereinbarten Aufgabenverteilung, der berechtigte Ehegatte erhebliche Nachteile in seinen Einkommen und seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat.

Aber selbst dann ist gegebenenfalls bei dem Unterhaltsanspruch dieser der Höhe nach zu begrenzen oder auf eine Übergangszeit zu befristen , während derer der Berechtigte die Möglichkeit hat, sich an die neuen Lebensumstände und insbesondere die geringeren Vermögensverhältnisse zu gewöhnen.

Wenn der Ehegatte nach der Scheidung unterhaltsbedürftig ist, sich also nicht selbst versorgen kann, so kann nur nach den folgenden Unterhaltstatbeständen Unterhalt verlangt werden:

 

-          Unterhalt wegen Kindesbetreuung

-          Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

-          Unterhalt wegen Einkommensdifferenz (Aufstockungsunterhalt)

-          Unterhalt wegen Krankheit

-          Unterhalt wegen Alters

-          Unterhalt wegen Ausbildung

-          Unterhalt aus Billigkeitsgründen

 

Zu berücksichtigen ist bei diesen Tatbeständen, dass diese bei der Scheidung oder innerhalb einer von der ehelichen Mitverantwortung erfassten Zeitraums vorliegen müssen, damit der Unterhaltsanspruch erfüllt ist.

Denn der Unterhaltsschuldner ist nicht mehr verpflichtet, dass Lebensrisiko des anderen Ehepartners über die Unterhaltspflicht mitzutragen, wenn die Voraussetzung erst später eintreten. Wenn also z. B. der Unterhaltsberechtigte zunächst keinen eigenen Unterhaltsanspruch nach Rechtskraft der Scheidung hat, weil er sich selbst versorgen kann, dann jedoch 2 Jahre später an einer schweren Krankheit erkrankt und sich nicht mehr selbst versorgen kann, so tritt die eheliche Mitverantwortung hinter das allgemeine Lebensrisiko zurück, so dass in diesem Fall ein Unterhaltsanspruch in der Regel nicht mehr gegeben ist.

 

Betreuungsunterhalt

Insbesondere wenn betreuungsbedürftige gemeinsame Kinder bei einem Elternteil leben, ist dem betreuenden Elternteil je nach Anzahl und Alter der Kinder keine Erwerbstätigkeit  zumutbar.

Dies gilt insbesondere in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Für die Frage, ob das Kind in diesem Alter fremdbetreut werden könnte, besteht kein Raum und spielt keine Rolle. Nach diesem Zeitraum ist es eine Frage des Einzelfalls, inwieweit der bedürftige Ehegatte verpflichtet ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

In der Regel wird der Ehegatte hierzu verpflichtet sein, wenn dies nicht zum Wohle des Kindes auch nach den ersten drei Lebensjahren erforderlich ist.

Andernfalls ist der Ehegatte zumindest zu einer Teilerwerbstätigkeit verpflichtet, soweit die Betreuung des Kindes sicher gestellt werden kann.

Zu berücksichtigen ist auch, wie der Lebensplan der Ehegatten während der bestehenden Ehe ausgesehen hat, also auch insbesondere, ob die Ehegatten vereinbart haben, dass der bedürftige Ehegatte nach den ersten drei Jahren eine Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wie sonst die konkrete Lebensplanung ausgesehen hat.

Dem Ehegatten, der schon während dem Tag der Ehe schnellst möglich wieder in seinen ursprünglich ausgeübten Beruf oder auch einen anderen Beruf zurückkehren wollte, wird man nach dem Scheitern der Ehe und der Scheidung jedenfalls früher zumuten können, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, als einem Ehegatten, der seine Erwerbstätigkeit völlig oder zumindest für lange Zeit nach dem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten aufgegeben hat.

Von solch einem Ehegatten ist das Vertrauen in die Planungen der Eheleute schutzwürdig, so dass  diesem ein längerer Zeitraum, in dem er sich an die neue Situation angemessen anzupassen hat, gewährt werden muss.

Allerdings kann auch der Betreuungsunterhalt, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind und ein solcher zu bezahlen ist, auf ein angemessenes Maß beschränkt werden.

 

 

Unterhalt wegen Krankheit

Kann der nicht oder nur eingeschränkte Erwerbstätige geschiedene Ehegatte wegen Krankheit keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen, oder die bestehende Erwerbstätigkeit nicht ausweiten oder muss diese reduzieren, so kann ihm ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit zustehen.

Auch dieser Anspruch kann jedoch der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden.

 

 

Unterhalt wegen Alters

Wenn der Bedürftige aus Altersgründen nicht mehr die Aufnahme oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, besteht gegebenenfalls ein Anspruch wegen Unterhalt wegen Alters. Mit Sicherheit besteht keine Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, wenn der Bedürftige das allgemeine Rentenalter erreicht hat. Zwar gibt es ansonsten keine feste Altersgrenze, ab der eine Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien an.

Auch dieser Anspruch kann jedoch zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden.

 

 

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Ein geschiedener Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn er trotz aller Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet oder seine Arbeitsstelle kurz nach der Scheidung wieder verliert.

Nur soweit ein Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung, Alters oder Krankheit nicht besteht, kann Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit verlangt werden.

Allerdings muss der Arbeitslose alles tun, um eine neue Arbeitsstelle zu finden.

So ist er nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unter anderem verpflichtet, die Zeit, die er normalerweise in seinem Beruf tätig wäre, für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu verwenden. Er muss also bei einem 40-Stunden-Job auch 40 Stunde pro Woche damit aufwenden, Bewerbungen zu schreiben, Stellen zu suchen, Bewerbungsgespräche wahrzunehmen etc.

Der Bedürftige ist verpflichtet, hierüber konkrete Nachweise, z. B. durch Vorlage von Bewerbungsschreiben etc. zu erbringen.

Soweit der Bedürftige dem nicht nachkommt und sich nicht in gehöriger Weise um eine neue Stelle bewirbt, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, so dass der Unterhaltsanspruch dadurch entfällt.

Im Übrigen kann auch dieser Anspruch zeitlich befristet und begrenzt werden.

 

 

Unterhalt wegen geringen Einkommens (Aufstockungsunterhalt)

Ein geschiedener, bedürftiger Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch in Form eines Aufstockungsunterhalts haben, wenn er trotz Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken.

Hat der Bedürftige z. B. nur ein geringes Einkommen, weil er keine qualifizierte Ausbildung hat, so ist er verpflichtet, eine Ausbildung aufzunehmen oder sich fortzubilden.

Für diesen Fall besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Hat dagegen der Unterhaltsbedürftige kein oder nur geringes Einkommen, obwohl er in zumutbarer Weise Einkommen haben oder mehr verdienen könnte, so muss er sich bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.

Wenn er hingegen voll erwerbstätig ist, kann der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen.

Insofern hat der andere Ehegatte für den Bedürftigen das eigene Einkommen soweit aufzustocken, dass der Bedarf des Bedürftigen erreicht wird.

Aber auch hier besteht selbstverständlich die Möglichkeit der zeitlichen Befristung oder Beschränkung des Anspruchs.

 

 

Unterhaltshöhe

Die Berechnung der Unterhaltshöhe erfolgt wie beim Trennungsunterhaltsanspruch. Allerdings orientiert sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt an die ehelichen Lebensverhältnisse.

Beim nachehelichen Unterhalt ist insbesondere die Beschränkung und zeitliche Befristung zu berücksichtigen, so dass nach einer Übergangszeit der Bedürftige auf den Mindestbetrag oder einen anderen Betrag gesetzt werden kann, der Unterhaltsanspruch sich also deutlich verringert oder nach Ablauf eines gewissen Zeitraums vollständig entfällt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers grundsätzlich nur dann besteht, wenn dieser sich nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

Verwertung eigenen Vermögens

Dies gilt insbesondere auch für das eigene Vermögen, das zunächst einzusetzen ist, bevor ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten besteht.

Dies gilt beim nachehelichen Unterhalt selbst für den Stamm des Vermögens, der gegebenenfalls verwertet werden muss.

Ausnahmefälle bestehen nur, wenn die Verwertung nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar oder zumindest unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte und Vermögen unbillig wäre.



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