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Abstammung:

Wer mit wem verwandt ist (Verwandtschaft), ergibt sich aus der Abstammung. Die rechtliche und die biologische Abstammung können übereinstimmen (Regelfall) oder voneinander abweichen. Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, gilt es rechtlich als Kind des Ehemanns. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind aus einer außerehelichen Beziehung der Mutter stammt (Vaterschaftsanfechtung). Dabei fallen rechtliche und biologische Vaterschaft auseinander (Mutterschaft, Vaterschaft).

 

Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetzt, ist das Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung (BVerfG in FamRZ 1989, 255).

Daraus ergeben sich zwei Rechte:

 

1. das Recht des Kindes, zu erfahren, wer tatsächlich sein biologischer Vater ist (Auskunftsanspruch)

2. das Recht des Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes (BVerfG in FamRZ 2007, 441.)

 

Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.03.2008 ein eigenes gesetzliches Verfahren zur Feststellung der Abstammung festzulegen.

Dieses Recht konnte nämlich dann nicht durchgesetzt werden, wenn sich die sorgeberechtigte Mutter oder das Kind gegen die Klärung der Abstammung wehrten (heimliche Vaterschaftstests).

 

Deshalb ist ein isoliertes Verfahren zur Feststellung der Abstammung mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren mit Wirkung zum 01.04.2008 eingeführt worden (Klärung der Vaterschaft). Vater, Mutter und Kind haben nunmehr die Möglichkeit, zur Klärung der Abstammung ein Gutachten auch gegen den Willen eines Beteiligten einzuholen, ohne gleichzeitig ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einleiten zu müssen (heimliche Vaterschaftstest, Vaterschaftsanfechtung.)

 

Die Abstammungsfrage hat erhebliche Bedeutung, und zwar im Zivilrecht für Unterhaltsansprüche, im Erbrecht für Zeugnisverweigerungsrechte, im Strafrecht, im Sozialrecht und im Steuerrecht.



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