Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen, die auf dem jeweiligen Fachgebiet in erheblichem Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung zum Rechtsanwalt und die praktische Erfahrung im Beruf als Rechtsanwalt vermittelt wird.
Die theoretischen Kenntnisse zur Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang vermittelt, der sämtliche Bereiche des Fachgebiets umfassen muss. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist durch schriftliche Leistungskontrollen,gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.
Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist durch die selbstständige Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen nachzuweisen. Im Familienrecht: sind mindestens 120 praktische Fälle innerhalb von 3 Jahren zu bearbeiten. Eine solch erhebliche Zahl ist nur dann zu erzielen, wenn der Rechtsanwalt einen sehr deutlichen Schwerpunkt seiner Arbeit als Anwalt für Familienrecht hat.
Wer zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt durch die Rechtsanwaltskammer ermächtigt wurde, muss auf dem jeweiligen Fachgebiet jährlich an umfangreichen Fortbildungen teilnehmen oder selbst dozierend tätig sein und dies der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachweisen.