Unterhalt aus Anlaß der Geburt
Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich Kosten, die in Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
In der Praxis spielen jedoch solche Ansprüche auf Mutterschaftsunterhalt und auf Schwangerschafts- und Entbindungskosten nur eine untergeordnete und geringe Rolle, weil die bedürftige Mutter vielfach auf Grund von Lohnfortzahlungen, Mutterschaftsgeld und Krankenversicherungsleistungen die entsprechenden Kosten erstattet erhält.
Betreuungsunterhalt in den ersten drei Jahren
Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie in Folge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachter Krankheit dazu außer Stande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über den vorbezeichneten Zeitraum hinaus Unterhalt zu gewähren.
Gleiches gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Die Unterhaltsansprüche nach den ersten acht Wochen nach der Geburt ergeben sich aus besonderen Gründen, die in der Person der Mutter oder in der Person des Kindes vorhanden sein müssen. Während der ersten drei Jahre nach der Geburt ist dementsprechend auch die nicht verheiratete Mutter nicht verpflichtet, eigene Einkünfte zu erzielen, sonder hat einen Anspruch gegenüber dem nicht ehelichen Vater, soweit sie bedürftig ist. Selbstverständlich besteht der Anspruch auch für den Vater, sofern dieser tatsächlich das Kind betreuen sollte.
Somit könnten sich sowohl die betreuende Mutter als auch der betreuende Vater grundsätzlich frei für die Betreuung des Kindes entscheiden, auch wenn ein dritter für die Betreuung ganz oder teilweise zur Verfügung stünde. Es besteht also während der dreijährigen Regelbetreuung keine Erwerbsobliegenheit der Mutter oder des betreuenden Vaters.
Sofern der betreuende Elternteil dennoch eigene Einkünfte erzielt, sind diese überobligatorisch und nur nach Billigkeit, also insbesondere nicht in voller Höhe, anzurechnen.
Nach drei Jahren
Nach bisheriger Rechtslage endete der Anspruch der nichtehelichen Mutter auf Betreuungsunterhalt automatisch nach drei Jahren und konnte, außer in Ausnahmefällen, nicht verlängert werden. Mit der Unterhaltsrechtsänderung hat der Gesetzgeber nunmehr den Betreuungsunterhalt zwischen ehelichen und nicht ehelichen Eltern angepasst. Deshalb dauert nach Ablauf der dreijährigen Regelbetreuung die Unterhaltspflicht fort, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Die Billigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände. Dabei ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes zu berücksichtigten, genauso wie elternbezogene Gründe. Insbesondere zu würdigen sind in dieser Entscheidung die Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Der Unterhaltsanspruch ist weitgehend an den Betreuungsunterhalt der ehelichen Mutter angeglichen.
Unterhaltshöhe
Da die Eltern des Kindes nicht verheiratet waren, orientiert sich die Unterhaltshöhe, also der Bedarf es betreuenden Elternteils nicht an den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern an seinen eigenen Lebensverhältnissen vor der Geburt des Kindes, also insbesondere an dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
War also z. B. die Mutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, bestimmt ihr früheres bis zur Geburt nachhaltig erzieltes Einkommen ihren jetzigen Unterhaltsbedarf. Sofern die betreuende Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig war, kann als ihr Mindestbedarf der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen als Maßstab herangezogen werden, also derzeit € 770,00.
Dagegen fehlt für eine Teilhabe an der Lebensstellung des nicht bereuenden Elternteils die Grundlage, so dass es auf das Einkommen und Vermögen des anderen Elternteils nicht ankommt.
Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft gebildet hatten.
Voraussetzung ist jedoch immer, dass der betreuenden Elternteil tatsächlich bedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist. Der Anspruch entfällt also bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder wenn hinreichende Einkünfte aus Vermögen vorhanden sind. Der Unterhaltsschuldner darf dagegen nicht unter seinen Selbstbehalt kommen, der zurzeit nach der Düsseldorfer Tabelle unabhängig von der Erwerbstätigkeit bei € 1.000,00 liegt.
Auch das vom betreuenden Elternteil erzielte Elterngeld aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird als Einkommen, soweit es den Sockelbetrag von € 300,00 überschreitet, als eigene Einkünfte auf den Bedarf des betreuenden Elternteils angerechnet.