Rechtsanwaltskanzlei Herrlitz Fachanwalt für Familien- und Scheidungsrecht
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Elternunterhalt



Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, bei Bedürftigkeit und entsprechender Leistungsfähigkeit Unterhalt zu leisten. Für die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern gelten jedoch andere Maßstäbe (abgeschwächt bzw. erweitert), als im Rahmen der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Ihren Kindern.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Elternunterhalt hinter dem Unterhalt für minderjährige Kindern, Ehegatten, volljährige Kinder und Enkelkinder und weitere Abkömmlinge zurücktritt.

Nur wenn also nach Bedarfsbefriedigung dieser vorrangiger Unterhaltsberechtigten noch Einkommen vorhanden ist, das über dem Selbstbehalt liegt, besteht ein Anspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern.

Einzusetzendes Einkommen

Der Bedarf eines Elternteils bestimmt sich dabei nach der eigenen Lebensstellung der Eltern. Die Untergrenze für den Bedarf bildet das Existenzminimum. Gegenüber Eltern besteht ein Selbstbehalt von € 1.400,00. Nur wenn also aus dem Einkommen oder Vermögen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug sonstiger Unterhaltsverpflichtungen und sonstiger Verpflichtungen ein Einkommen verbleibt, das über € 1.400,00 liegt, wäre dieses für den Elternunterhalt einzusetzen.

Von über dem Selbstbehalt nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten und Unterhaltsverpflichtungen verbleibenden Betrag über € 1.400,00 ist jeweils nur die Hälfte für den Elternunterhalt aufzubringen.

 

Einzusetzendes Vermögen

Kinder haben für den Elternunterhalt auch gegebenenfalls den Stamm ihres Vermögens einzusetzen.

Darüber hinaus wird aber ein gewisses Schonvermögen anerkannt, das nicht angegriffen werden muss.

Mit einer Entscheidung vom 30.08.2006 (XII Z R 1998/04) hat der Bundesgerichtshof Fragen zum Schonvermögen konkretisiert. Danach steht dem Unterhaltspflichtigen Kind gegenüber seinen pflegebedürftigen Eltern eine zusätzliche Altersversorgung in Höhe von 5 % seines lebzeitigen Bruttoeinkommens anrechnungs- und verwertungsfrei zur Verfügung. Dies bedeutet, dass z. B. ein Unterhaltspflichtiger, der ein durchschnittliches Jahreseinkommen von € 40.000,00 über 35 Jahre verdient ein Altersvorsorgevermögen über € 70.000,00 (5% von 40.000,-€  x 35) verwertungsfrei behalten darf.

In welcher Form dieses Vermögen angelegt ist, ist dabei unerheblich.

Darüber hinaus kann aber eine angemessene Altersversorgung des unterhaltspflichtigen Kindes noch in anderer Form daneben bestehen.

Angemessen dürfte eine Altersversorgung des unterhaltspflichtigen Kindes erst dann sein, wenn aus seiner Altersversorgung ein Betrag von mindestens € 1.400,00 oder 75 % seines letzten Nettoeinkommens zu erwarten ist.

Darüber hinaus kann der Unterhaltspflichtige auch noch über eine selbstgenutzte Immobilie verfügen.

Allerdings ist der Nutzungswert dieser Immobilie in der Unterhaltsberechnung, also in den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. In der Regel wird hier bei Alleinstehenden ein Wohnwert i. H. v. maximal € 450,00 (bei Ehepaaren von € 850,00) als weiteres Einkommen des Unterhaltspflichtigen in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Für eine Überprüfung im Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

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