Voraussetzung einer Ehescheidung ist nach deutschem Recht das Scheitern der Ehe.Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
1-jährige Trennung
Sofern eine Trennung von mindestens einem Jahr gegeben ist, wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag einreicht und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder gar selbst Scheidungsantrag stellt.
3-jährige Trennung
Nach dem Gesetz unwiderlegbar vermutet wird das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt von einander leben.
Trennung unter einem Jahr
Bei einer Trennungszeit unter einem Jahr wird die Ehe lediglich in Ausnahmefällen geschieden, so wenn es für einen der Ehegatten unzumutbar ist, weiter mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle, wie etwa häuslicher Gewalt oder sonstigen Unzumutbarkeitsgründen, bei denen jedoch sehr hohe Anforderungen von der Rechtssprechung gefordert werden. Die unzumutbaren Gründe müssen dabei in der Person des anderen Ehegatten liegen.
Für die Beratung in Ihrem jeweiligen Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Beratung zur Verfügung.
Trennung
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Trennung kann dabei sowohl durch eine räumliche Trennung der Ehegatten, also durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung erfolgen, als auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung durch sogenannte Trennung von Tisch und Bett.
Nach dem Gesetz unterbricht oder hemmt ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, das Trennungsjahr nicht. Kürzere Versöhnungsversuche unterbrechen demnach das Trennungsjahr nicht.
Trennung innerhalb der Ehewohnung
Auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist möglich. Diese muss dann jedoch konsequent erfolgen. Beide Ehegatten dürfen keinerlei wechselseitige Versorgungsleistungen wie kochen, putzen, waschen, einkaufen etc. für den anderen Ehegatten erbringen. Eine Ausnahme wird nur im Rahmen des Kindeswohls akzeptiert, wenn z. B. gemeinsame Essen zum Wohle eines gemeinsamen Kindes erfolgen.
Im Übrigen haben sich aber beide Ehegatten selbst zu versorgen und wenn irgendwie möglich die Wohnung untereinander räumlich aufzuteilen, z. B. den Kühlschrank durch getrennte Fächer etc.. Auch sollten sämtliche Konten und alle übrigen Besitztümer und Hausrat getrennt bzw. aufgeteilt werden.
Sofern eine Trennungszeit von einem Jahr vorliegt, aber ein Ehegatte nicht geschieden werden will, muss der andere Ehegatte beweisen, dass die Ehe gescheitert ist und dass das Trennungsjahr vollendet ist, also insbesondere dass eine Trennung innerhalb der Ehewohnung erfolgt ist.
Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres
Bei dem einjährigen Trennungsjahr ist darauf hinzuweisen, dass dieses zum Zeitpunkt des Scheidungstermins vorliegen muss. Der Scheidungsantrag kann daher regelmäßig bereits nach ca. 9-10 monatiger Trennung beim Gericht eingereicht werden, weil ein Ehescheidungsverfahren regelmäßig mindestens drei Monate dauert und dann sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt der Ehescheidung durch das Gericht das Trennungsjahr vollendet ist.
Beweis des Scheiterns der Ehe
Sofern die Parteien nicht beide die Scheidung wünschen, muss der scheidungswillige Ehegatte das Scheitern der Ehe beweisen.
Zunächst muss er beweisen, dass das Trennungsjahr tatsächlich erfolgt ist. Dies ist regelmäßig unproblematisch, wenn auch eine räumliche Trennung gegeben ist, also einer der Ehegatten ausgezogen ist Für diesen Fall kann regelmäßig nachgewiesen werden, dass eine Trennung vollzogen wurde.
Problematischer ist dies selbstverständlich, wenn eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt. Hier sollte zumindest durch ein Anwaltschreiben dem anderen Ehegatten mitgeteilt werden, dass der scheidungswillige Ehegatte sich nunmehr innerhalb der gemeinsamen Wohnung von dem anderen Ehegatten trennt und keinerlei Versorgungsleistung mehr für diesen erbringen will, damit hier zumindest ein Anhaltspunkt des Trennungsbeginns in einem späteren Scheidungsverfahren nachgewiesen werden kann, und somit ab diesem Zeitpunkt das Trennungsjahr zu laufen beginnt.
Darüber hinaus muss nach erfolgtem Trennungsjahr das Scheitern der Ehe bewiesen werden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt. Hier werden regelmäßig von den Gerichten nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wenn der scheidungswillige Ehegatte hier definitiv die Ehe als gescheitert ansieht und keinesfalls mehr an der Ehe festhalten will, wird regelmäßig auch gegen den Willen des anderen Ehegatten die Ehe geschieden, sofern das Trennungsjahr nachgewiesen werden kann.
Auf der nächsten Seite erläutern wir Ihnen den Verfahrensablauf einer Scheidung